Schutz der „stil­len Tage“: Stadt Bay­reuth informiert

Symbolbild Religion

Die Tage „Aller­hei­li­gen“ am 1. Novem­ber, „Volks­trau­er­tag“ am 15. Novem­ber und „Toten­sonn­tag“ am 22. Novem­ber gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „stil­le Tage“. An die­sen Tagen sind öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt ist. Ver­bo­ten sind damit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind hin­ge­gen erlaubt.

Der Schutz der „stil­len Tage“ beginnt um 2 Uhr früh und endet um 24 Uhr. Öffent­lich bemerk­ba­re Arbei­ten, die die Fei­er­tags­ru­he beein­träch­ti­gen, sind ver­bo­ten. Befrei­un­gen hier­von kann die Stadt Bay­reuth nur aus wich­ti­gen Grün­den erteilen.