Die dunk­le Jah­res­zeit kommt – Augen auf und Fuß vom Gas

Symbolbild Polizei

OBER­FRAN­KEN. Die jetzt begin­nen­de, dunk­le und kal­te Jah­res­zeit bringt wie­der eini­ge Gefah­ren im Stra­ßen­ver­kehr mit sich. Allein im Okto­ber und Novem­ber des ver­gan­ge­nen Jah­res ereig­ne­ten sich auf­grund Laub, Reif, über­frie­ren­de Näs­se und Schnee auf den Stra­ßen ins­ge­samt 80 Ver­kehrs­un­fäl­le in Ober­fran­ken, davon 30 Unfäl­le mit ver­letz­ten Per­so­nen. Ein Mensch ver­lor dabei sein Leben.

Jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer soll­te sich schon zei­tig Gedan­ken über die Aus­wir­kun­gen der ungün­sti­ge­ren Licht‑, Wet­ter- und Stra­ßen­ver­hält­nis­se machen und sein Ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr dar­an anpas­sen. Denn wir wol­len, dass Sie sicher ankommen.

Die Ober­frän­ki­sche Poli­zei gibt dazu fol­gen­den Verhaltenstipps:

Erkenn­bar­keit für die eige­ne Sicherheit

Immer wie­der kommt es zu gefähr­li­chen Ver­kehrs­si­tua­tio­nen und Unfäl­le auf­grund der schlech­ten Erkenn­bar­keit von Fuß­gän­gern oder Fahr­rad­fah­rern, ins­be­son­de­re bei ein­set­zen­der Däm­me­rung, schlech­ter Sicht durch Nebel und Regen oder in der Dunkelheit.

Im den Mona­ten Okto­ber und Novem­ber 2014 ereig­ne­ten sich ober­fran­ken­weit bei Däm­me­rung und Dun­kel­heit ins­ge­samt 26 Ver­kehrs­un­fäl­len mit Fuß­gän­gern, vier Men­schen wur­den dabei schwer ver­letzt und eine Per­son erlitt töd­li­che Ver­let­zun­gen. In dem glei­chen Zeit­raum kam es in der Däm­me­rung und bei Dun­kel­heit zu 41 Ver­kehrs­un­fäl­len mit Fahr­rad­fah­rern. Dabei wur­den 40 Per­so­nen ver­letzt, zehn von ihnen schwer.

Ein farb­lich unauf­fäl­lig geklei­de­ter Fuß­gän­ger oder Fahr­rad­fah­rer ist bei Däm­me­rung nur noch schlecht zu erken­nen, bei Dun­kel­heit ist er bei einer Ent­fer­nung von 25 Metern für einen Fahr­zeug­füh­rer kaum mehr wahr­nehm­bar. Jeder kann hier selbst einen Bei­trag für sei­ne Sicher­heit lei­sten, indem er hel­le, Klei­dung und/​oder auf­fäl­li­ge Far­ben trägt. Am besten sind zusätz­lich reflek­tie­ren­de Mate­ria­li­en und Acces­soires, die bei­spiels­wei­se an Jacken und Taschen ange­bracht, schon aus einer gro­ßen Ent­fer­nung sicht­bar sind.

Gefähr­li­che Sicht- und Straßenverhältnisse

Mit Laub bedeck­te Fahr­bah­nen, Näs­se, Frost und Schnee sowie Sicht­be­hin­de­run­gen durch Nebel, Regen oder Schnee­fall, das sind vie­le Fak­to­ren, die schnell zu gefähr­li­chen Situa­tio­nen oder gar zu einem Ver­kehrs­un­fall füh­ren kön­nen. Daher soll­ten Sie unbe­dingt ihre Geschwin­dig­keit an die Sicht- und Stra­ßen­ver­hält­nis­se anpas­sen. Bei nas­ser, rut­schi­ger oder glat­ter Fahr­bahn ver­län­gert sich der Brems­weg teil­wei­se erheb­lich. Dies soll­te man sich auch bei dem The­ma Sicher­heits­ab­stand zum Vor­der­mann bewusst machen. Am besten plant man unter die­sen gan­zen Umstän­den ein­fach etwas mehr Zeit für die vor­ge­se­he­ne Fahrt­strecke ein und kommt dann unfall­frei und gelas­sen an sei­nem Ziel an.

Wie schnell geht Ihnen ein Licht auf?

Ins­be­son­de­re in den Herbst- und Win­ter­mo­na­ten soll­te jedem Auto­fah­rer beim The­ma Erkenn­bar­keit recht­zei­tig ein Licht auf­ge­hen. Schal­ten Sie bei die­sen Licht­ver­hält­nis­sen früh­zei­tig das Abblend­licht ein und ver­las­sen Sie sich hier nicht allein auf eine evtl. vor­han­de­ne „Auto­ma­tik­funk­ti­on“. Das Tag­fahr­licht reicht jetzt oft­mals nicht mehr aus, zudem ist bei die­ser Licht­ein­stel­lung das Fahr­zeug hin­ten unbe­leuch­tet. Die Nebel­schluss­leuch­te dür­fen Sie aus­schließ­lich bei Nebel mit Sicht­wei­ten unter 50 Metern für die bes­se­re Erkenn­bar­keit ein­schal­ten. Ver­ges­sen Sie aller­dings nicht, die­se auch wie­der zu deak­ti­vie­ren, wenn sie nicht mehr erfor­der­lich ist, um nie­man­den durch die star­ke Blend­wir­kung zu gefährden.

Über­prü­fen Sie recht­zei­tig die Funk­ti­on und Ein­stel­lung aller Beleuch­tungs­ein­rich­tung an Ihrem Kraft­fahr­zeug und nut­zen Sie die Ange­bo­te der Werk­stät­ten im Rah­men der Beleuchtungswochen.

Rat für das rich­ti­ge Reifenprofil

An allen Rei­fen Ihres Fahr­zeugs muss die Pro­fil­tie­fe aus­rei­chend sein. Der Gesetz­ge­ber schreibt zwar eine Min­dest­pro­fil­tie­fe von 1,6 Mil­li­me­tern vor, aller­ding ist bewie­sen, dass bereits ab einer Pro­fil­tie­fe von 4 Mil­li­me­tern die Haf­tung der Rei­fen auf nas­ser Fahr­bahn deut­lich abnimmt. Wer kei­nen Pro­fil­tie­fen­mes­ser zur Hand hat, kann mit dem Sil­ber­rand einer Zwei-Euro-Mün­ze (ent­spricht drei Mil­li­me­tern) Klar­heit über die Pro­fil­tie­fe bekom­men. Auch den Wech­sel auf die Win­ter­rei­fen soll­ten Sie recht­zei­tig ein­pla­nen. Cle­ver ist, wer nicht bis zum ersten Schnee­fall oder Glatt­eis damit war­tet und sich dann in der War­te­schlan­ge bei der Werk­statt oder dem Rei­fen­händ­ler anstel­len muss.

So sind sie gut gerüstet

Damit Sie sich bei den ver­än­der­ten Licht‑, Wet­ter- und Stra­ßen­ver­hält­nis­se auch auf Ihr Fahr­zeug ver­las­sen kön­nen, neh­men Sie sich etwas Zeit, eini­ge Über­prü­fun­gen durch­zu­füh­ren. Der Küh­ler und die Schei­ben­wasch­an­la­ge soll­ten mit aus­rei­chend Frost­schutz­mit­tel auf­ge­füllt wer­den. Auch Schei­ben­wi­scher, die zuver­läs­sig und schlie­ren­frei funk­tio­nie­ren, sind in der dunk­len Jah­res­zeit für eine kla­re Sicht beson­ders wich­tig. Für den Durch­blick bei beschla­ge­nen Schei­ben sorgt zudem eine gut funk­tio­nie­ren­de Kli­ma­an­la­ge, die der Innen­luft schnell die Feuch­tig­keit ent­zieht. Las­sen Sie zudem die Lei­stungs­fä­hig­keit Ihrer Fahr­zeug­bat­te­rie prü­fen, damit die Sie bei Tem­pe­ra­tu­ren um den Gefrier­punkt nicht im Stich lässt. Damit das pro­blem­lo­ses Öff­nen der Türen gewähr­lei­stet ist, soll­te man die Gum­mi­dich­tun­gen recht­zei­tig mit Frost­schutz­pro­duk­ten pfle­gen. Hat man im Auto noch griff­be­reit neben einem Eis­krat­zer, ggf. einem Schei­ben­ent­ei­sungs­spray, einen Hand­be­sen zum Abkeh­ren des Schnees, einer Abdeck­fo­lie für die Front­schei­be und einer Decke auch noch ein Start­hil­fe­ka­bel und ein Abschlepp­seil dabei, ist man für die dunk­le und kal­te Jah­res­zeit bestens gerüstet.

Jeder ein­zel­ne Ver­kehrs­teil­neh­mer kann mit einer umsich­ti­gen Fahr­wei­se und bedach­tem Ver­hal­ten sowie einem gut aus­ge­rü­ste­ten Fahr­zeug einen wich­ti­gen Bei­trag zur Ver­mei­dung von Ver­kehrs­un­fäl­len lei­sten und damit wesent­lich zur Ver­kehrs­si­cher­heit beitragen.

Ihre Ober­frän­ki­sche Poli­zei wünscht Ihnen stets eine gute und siche­re Fahrt!

1 Antwort

  1. Ferenc sagt:

    Ohne, daß ich den Anspruch auf Voll­stän­dig­keit erhe­ben will, feh­len eini­ge wich­ti­ge Gesichts­punk­te und Beziehungen:

    „Ein farb­lich unauf­fäl­lig geklei­de­ter Fuß­gän­ger oder Fahr­rad­fah­rer ist bei Däm­me­rung nur noch schlecht zu erken­nen, bei Dun­kel­heit ist er bei einer Ent­fer­nung von 25 Metern für einen Fahr­zeug­füh­rer kaum mehr wahr­nehm­bar. … Daher soll­ten Sie unbe­dingt ihre Geschwin­dig­keit an die Sicht- und Stra­ßen­ver­hält­nis­se anpassen.“

    So exi­sten­ti­ell wich­tig der inhalt­li­che Zusam­men­hang die­ser bei­den Sät­ze ist, so peni­bel ver­su­chen Poli­zei und ande­re, sei­ne Dar­stel­lung tun­lichst zu ver­mei­den. Auch im vor­ste­hen­den Bei­trag ste­hen sie in unter­schied­li­chen Absät­zen – ohne jeden Bezug zuein­an­der. Die Ver­ant­wor­tung für durch schlech­te Sicht begün­stig­te (nicht: ver­ur­sach­te!) Unfäl­le wird ein­sei­tig auf die (poten­ti­el­len) Opfer verschoben.

    Ein gro­ßer Teil der bestehen­den Rad­ver­kehrs­an­la­gen ent­spricht nicht den bau­tech­ni­schen bzw. aus Ver­kehrs­si­cher­heits­grün­den vor­ge­ge­be­nen Stan­dards. Zudem sind sie häu­fig durch Falsch­par­ker, Müll­ton­nen und ande­res blockiert. So man­cher bau­li­che Rad­weg, jeder soge­nann­te „Schutz­strei­fen“, aber auch ein Sei­ten­strei­fen mit (!) auf­ge­brach­ten Fahr­rad­pik­to­gram­men ist ohne­hin nicht benut­zungs­pflich­tig. Mehr­spu­ri­ge Fahr­rä­der und Anhän­ger­ge­span­ne unter­lie­gen auch einer ange­ord­ne­ten Benut­zungs­pflicht nicht in jedem Fall. Und zum Ein­ord­nen zwecks Links­ab­bie­gens darf jeder Rad­ler recht­zei­tig den Rad­weg verlassen.

    In Herbst und Win­ter kom­men noch Unbe­nutz­bar­keit bei star­kem Laub­fall, Eis oder Schnee hin­zu – eine Viel­zahl kom­mu­na­ler Stra­ßen­be­hör­den ver­nach­läs­sigt den Win­ter­dienst auf Rad­ver­kehrs­an­la­gen. In sol­chen Fäl­len aber ist jeg­li­che ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht hinfällig.

    Lei­der akzep­tie­ren zu vie­le Auto­fah­rer nicht, daß Rad­fah­rer bei Vor­han­den­sein eines Rad­wegs, Rad­fahr- oder soge­nann­ten „Schutz­strei­fens“ die Fahr­bahn benut­zen – ob Benut­zungs­pflicht ange­ord­net ist oder nicht, ob der Son­der­weg über­haupt benutzt wer­den kann oder nicht. Häu­fig sind die ent­spre­chen­den Ver­kehrs­re­geln nicht bekannt, nicht sel­ten aber wer­den sie ein­fach nicht akzep­tiert. So kommt es immer wie­der zu gefähr­den­den Nöti­gun­gen – die wären selbst dann eine Straf­tat, wenn der Rad­fah­rer sich tat­säch­lich regel­wid­rig verhielte.

    Kurz­um: Wo bleibt der Appell, unter­stützt durch ent­spre­chen­de Über­wa­chung, Fahr­rad­ver­kehr auf der Fahr­bahn zu akzep­tie­ren, zu respek­tie­ren, gera­de in der Herbst- und Win­ter­zeit beson­de­re Vor- und Rück­sicht zu üben?

    Wo bleibt der Appell an die zustän­di­gen Behör­den, den Win­ter­dienst auf benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­ver­kehrs­an­la­gen sicher­zu­stel­len? Benut­zungs­pflicht darf nur ange­ord­net wer­den, wenn sie eine außer­ge­wöhn­lich hohe Gefah­ren­la­ge ent­schärft. Ent­fällt die­se Gefah­ren­la­ge etwa jah­res­zeit­be­dingt, so daß der Win­ter­dienst ver­zicht­bar wäre?