Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt

Symbolbild Religion

Am Sams­tag, 15. August, wird „Mariä Him­mel­fahrt“ in Städ­ten und Gemein­den mit über­wie­gend katho­li­scher Bevöl­ke­rung als gesetz­li­cher Fei­er­tag began­gen. In Städ­ten wie Bay­reuth, wo dies nicht der Fall ist, gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz beson­de­re Rege­lun­gen, auf die das städ­ti­sche Ord­nungs­amt auf­merk­sam macht.

Wäh­rend der orts­üb­li­chen Zeit des Haupt­got­tes­dien­stes von 7 bis 11 Uhr ist jeder ver­meid­ba­re Lärm, der den Got­tes­dienst stört, in der Nähe von Kir­chen und son­sti­gen Got­tes­häu­sern ver­bo­ten. Nur im Ein­zel­fall und aus wich­ti­gem Grund kann die Stadt von die­sem Ver­bot eine Befrei­ung erteilen.

Bekennt­nis­zu­ge­hö­ri­gen Arbeit­neh­mern sämt­li­cher öffent­li­cher und pri­va­ter Betrie­be und Ver­wal­tun­gen steht das Recht zu, von der Arbeit fern­zu­blei­ben. Dies gilt nicht für Arbei­ten, wel­che nach den Bestim­mun­gen des Arbeits­zeit­ge­set­zes auch an gesetz­li­chen Fei­er­ta­gen vor­ge­nom­men wer­den dür­fen, sowie für sol­che Arbei­ten, die zur Auf­recht­erhal­tung des Betrie­bes oder zur Erle­di­gung unauf­schieb­ba­rer Geschäf­te bei den Behör­den not­wen­dig sind. Wei­te­re Nach­tei­le, als ein etwa­iger Lohn­aus­fall für ver­säum­te Arbeits­zeit, dür­fen den betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern aus ihrem Fern­blei­ben nicht entstehen.