Lan­ge Stra­ße: Bam­ber­ger FDP will Kurz­zeit­park­plät­ze auf das ehem. Spar­kas­seng­län­de verlegen

In einem Antrag an Ober­bür­ger­mei­ster Star­ke spricht sich sie Bam­ber­ger FDP für eine Ver­le­gung der Kurz­zeit­park­plät­ze aus der Lan­gen Stra­ße in eine Tief­ga­ra­ge auf dem Are­al des künf­ti­gen Quar­tiers an der Stadt­mau­er aus, dem bis­he­ri­gen Spar­kas­sen­ge­län­de. Gleich­zei­tig for­dert FDP-Stadt­rat Mar­tin Pöh­ner, den gewon­nen Raum in der Lan­gen Stra­ße zu nut­zen, um wie­der einen durch­ge­hen­den sepa­ra­ten Fahr­rad­weg ein­zu­zeich­nen. „Mit der Teil­auf­lö­sung des Rad­wegs in der Lan­gen Stra­ße ist eine unhalt­ba­re Situa­ti­on im Bereich der Lan­gen Stra­ße ent­stan­den, die einer­seits vie­le Rad­fah­rer gefähr­det, ande­rer­seits den Ein­druck eines Schild­bür­ger­streichs ent­ste­hen lässt“, kri­ti­siert Pöh­ner. Die FDP for­dert des­halb in ihrem Antrag, ein schlüs­si­ges Gesamt­kon­zept zu ent­wickeln, „das die berech­tig­ten Inter­es­sen aller berück­sich­tigt – der Rad­fah­rer, der Fuß­gän­ger, der Auto­fah­rer und der Geschäftsleute.“

FDP-Stadt­rat Mar­tin Pöh­ner betont im Antrag der Libe­ra­len auch, dass drin­gend eine Auf­wer­tung der Lan­gen Stra­ße nötig sei. „Mit unse­rem Vor­schlag kann u.a. im Bereich vor dem Café Graup­ner und dem Café Beck­stein sowie vor dem Ein­gang zum künf­ti­gen Quar­tier an der Stadt­mau­er der bestehen­de Geh­steig dau­er­haft erwei­tert wer­den. Ande­rer­seits muss aber auch klar aner­kannt wer­den, dass die Lan­ge Stra­ße als wich­ti­ge Ver­bin­dungs­stra­ße in der Bam­ber­ger Innen­stadt auch künf­tig unab­ding­bar ist“, unter­streicht er. Für eine Tief­ga­ra­ge unter dem Quar­tier an der Stadt­mau­er kann sich Pöh­ner das Modell der Tief­ga­ra­ge in der Königs­stra­ße vor­stel­len: eine Mischung aus Anwoh­ner­par­ken und öffent­li­cher Parkgarage.

Bei der Gestal­tung der Lan­gen Stra­ße spricht sich die FDP für eine höhen­glei­che Anla­ge von Fahr­bahn und Geh­weg aus, wie dies in ähn­li­cher Form bereits jetzt im Bereich Obst­markt der Fall ist. „Dadurch kann die Lan­ge Stra­ße ins­ge­samt optisch erheb­lich auf­ge­wer­tet wer­den. Eine farb­li­che Unter­schei­dung von Geh­weg und Fahr­bahn soll aber wei­ter­hin aus Sicher­heits­grün­den vor­ge­se­hen wer­den“, heißt es im FDP-Antrag. Außer­dem spre­chen sich die Libe­ra­len in einem Teil­be­reich für eine Be- und Ent­la­de­zo­ne aus, um die Geschäf­te in der Lan­gen Stra­ße auch lang­fri­stig zu halten.

Abschlie­ßend betont Pöh­ner, der auch FDP-Orts­vor­sit­zen­der ist: „Die genann­ten Punk­te wür­den einen Kom­pro­miss zwi­schen den ver­schie­de­nen Inter­es­sen bedeu­ten. Eine Umwand­lung der Lan­gen Stra­ße in einen „Shared-Space“-Bereich, wie er im Bereich der Ket­ten­brücke besteht, hal­ten wir für unsin­nig und unan­ge­mes­sen, da sich eine sol­che Spiel­stra­ßen-Lösung nicht mit dem Durch­gangs­ver­kehr in der Lan­gen Stra­ße ver­trägt, für den bekannt­lich bis heu­te kei­ne prak­ti­ka­ble Alter­na­tiv­lö­sung gefun­den wor­den ist. Die Fahr­bahn der Autos und die Rad­we­ge in der Lan­gen Stra­ße müs­sen daher auch wei­ter­hin klar vom Fuß­gän­ger­be­reich unter­schie­den werden.“

3 Antworten

  1. Ferenc sagt:

    Viel­leicht soll­te jemand der FDP ein wenig Nach­hil­fe­un­ter­richt ertei­len – in den Grund­re­chen­ar­ten eben­so wie in den Grund­be­grif­fen der Verkehrslenkung:

    Tief­ga­ra­gen­plät­ze gibt es im fuß­läu­fi­gen Umfeld mehr als genü­gend. Wel­chen Sinn es haben soll, wei­te­re Unsum­men in die Schaf­fung zusätz­li­cher unter­ir­di­scher Stell­plät­ze zu (fehl)investieren, erschließt sich einem den­ken­den Men­schen nicht wirklich.

    „Shared space“, „ver­kehrs­be­ru­hig­ter Bereich“ (Ket­ten­brücke) und „Spiel­stra­ße“ (gibt es als Fach­ter­mi­nus nicht) sind drei völ­lig ver­schie­de­ne Begrif­fe, mit denen nicht frei nach Lust und Lau­ne jon­gliert wer­den soll­te – es sei denn, Ver­wir­rung der Adres­sa­ten der „Bot­schaft“ ist das eigent­li­che Ziel.

    Ein (fahr­bahn­be­glei­ten­der) „Rad­weg“ ist ein bau­lich von der Fahr­bahn getrenn­ter Weg mit oder ohne Benut­zungs­pflicht oder aber ein durch Mar­kie­rung von der Fahr­bahn abge­trenn­ter, recht­lich nicht zu ihr gehö­ren­der Fahr­strei­fen mit (!) Benut­zungs­pflicht. Dane­ben gibt es den soge­nann­ten „Schutz­strei­fen“, ein von der Fahr­bahn abmar­kier­ter, recht­lich zu ihr gehö­ren­der Bereich, der von Kraft­fahr­zeu­gen nur im Bedarfs­fall und nur unter beson­de­rer Acht­sam­keit gegen­über dem Rad­ver­kehr benutzt wer­den darf. Für Rad­fah­rer gilt kei­ne (!) Benutzungspflicht.

    Das höch­ste Unfall­ri­si­ko für Rad­fah­rer besteht bei der Benut­zung bau­li­cher Rad­we­ge. An zwei­ter Stel­le steht der „Schutz­strei­fen“ (in sei­ner Stan­dard­form am rech­ten Fahr­bahn­rand), der somit man­ches, aber kei­nen Schutz bie­tet, an drit­ter der Rad­fahr­strei­fen. Am sicher­sten fah­ren Rad­ler auf der Fahrbahn.

    Für alle For­men der Rad­ver­kehrs­füh­rung gilt: Jede abrup­te Ände­rung der Fahrt­rich­tung birgt beson­de­re Gefah­ren – wie sie mit dem in Höhe der Hel­ler­stra­ße erzwun­ge­nen Spur­wech­sel neu geschaf­fen wurden.

    Pro­ble­ma­tisch ist auch, drän­gen sich die Rad­fah­rer hart an den rech­ten Fahr­bahn­rand. Denn so ani­mie­ren sie Auto­fah­rer, ohne aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand zu über­ho­len – ein hohes Gefah­ren­po­ten­ti­al. Die auf der lan­gen Stra­ße auf­ge­brach­ten Fahr­rad­pik­to­gram­me, obgleich recht­lich völ­lig bedeu­tungs­los, haben genau die­sen Effekt.

    Unab­hän­gig von der Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang auf der Lan­gen Stra­ße moto­ri­sier­ter Durch­fahr­ver­kehr zuge­las­sen wird, gel­ten zwei Grundforderungen:

    - Das Geschwin­dig­keits­ni­veau muß dem hohen Fuß­gän­ger- und Rad­fah­rer­auf­kom­men und deren Sicher­heits­be­dürf­nis gerecht wer­den, darf sich mit­nich­ten an den Begehr­lich­kei­ten der Auto­fah­rer ausrichten.

    - Quer­schnitts­än­de­run­gen, die (vor allem für Rad­fah­rer) Fahr­spur­wech­sel pro­vo­zie­ren, sind von Übel.

    - Die Fahr­bahn muß ent­we­der Über­ho­len der Rad­fah­rer mit aus­rei­chen­dem Sicher­heits­ab­stand ermög­li­chen oder das Über­ho­len gänz­lich aus­schlie­ßen. Noch ein­mal gerechnet:

    Abstand des Rad­fah­rers zum rech­ten Fahr­bahn­rand gemäß Recht­spre­chung: ca. 1 m.

    Quer­schnitts­be­darf des Rad­fah­rers gemäß gel­ten­der Regel­wer­ke (eige­ne Brei­te zzgl. Schwan­kungs­re­ser­ve, da spur­treu­es Fah­ren schlicht­weg nicht mög­lich ist): ca. 1 m.

    Beim Über­ho­len ein­zu­hal­ten­der Sei­ten­ab­stand gemäß Recht­spre­chung: min­de­stens 1,5 m; über­holt ein Lkw (Bus­se dürf­ten ver­gleich­bar zu bewer­ten sein) oder wird auf dem Fahr­rad ein Kind mit­ge­führt, min­de­stens 2,0 m.

    Das sind schon ein­mal 3,5 bis 4,0 m. Hin­zu kom­men die Brei­te des über­ho­len­den Kraft­fahr­zeugs sowie der erfor­der­li­che Sei­ten­ab­stand zum lin­ken Fahrbahnrand.

    Es erfor­dert kein über­mä­ßi­ges Vor­stel­lungs­ver­mö­gen zu ermit­teln, daß in der Lan­gen Stra­ße nur ein gepfleg­tes Hin­ter­ein­an­der­fah­ren mög­lich ist. Das Fahr­rad durch die Anord­nung eines benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­wegs weg­zu­drän­gen, wäre rechts­wid­rig. Denn weder ist der hier­zu erfor­der­li­che Nach­weis, daß damit eine das nor­ma­le Maß erheb­lich über­stei­gen­de Gefah­ren­la­ge ent­schärft wür­de (StVO), zu erbrin­gen. Noch könn­te ein sol­cher Rad­weg regel­kon­form her­ge­rich­tet werden.

    Akzep­ta­bel könn­te allen­falls eine Rad­ver­kehrs­füh­rung ohne Benut­zungs­pflicht sein (der Zustand vor dem jüng­sten Umbau). Er ermög­lich­te zwar, „abseits“ des Kraft­ver­kehrs zu blei­ben, beinhal­te­te aber, stets auf der Hut vor Vor­fahrt­ver­let­zun­gen durch ab- oder ein­bie­gen­de, ein- oder aus­par­ken­de Kraft­fahr­zeu­ge zu sein.

    Die ande­re Vari­an­te wäre der Schutz­strei­fen, dort mar­kiert, wo die Rad­ler sicher fah­ren: mit aus­rei­chen­dem Sei­ten­ab­stand zum Fahr­bahn­rand, regel­wid­ri­ges Über­ho­len sicher aus­schlie­ßend (http://​www​.natio​na​ler​-rad​ver​kehrs​plan​.de/​p​r​a​x​i​s​b​e​i​s​p​i​e​l​e​/​a​n​z​e​i​g​e​.​p​h​t​m​l​?​i​d​=​2​228). Es ent­fie­le aller­dings die frü­her gege­be­ne Mög­lich­keit, vor­sich­tig (!) am Auto­stau vor­bei­zu­zie­hen – für die Attrak­ti­vi­tät des Ver­kehrs­mit­tels Fahr­rad ein nicht ganz unwich­ti­ger Gesichtspunkt.

    Abschluß­be­mer­kung:
    Der seit­li­che Sicher­heits­ab­stand beim Über­ho­len eines Rad­fah­rers ist auch dann ein­zu­hal­ten, wenn letz­te­rer auf einem bau­li­chen Rad­weg, einem Rad­fahr- oder soge­nann­tem „Schutz­strei­fen“ fährt!!! Das scheint nahe­zu kein Auto­fah­rer, aber auch kein Ver­kehrs­pla­ner oder ‑poli­ti­ker zu wissen.

  2. AntiGravEinheit@gmx.de sagt:

    @Ferenc:
    Eine Nachfrage:
    Wie muß ich mir fol­gen­des vorstellen?
    „Ein (fahr­bahn­be­glei­ten­der) „Rad­weg“ ist … ein durch Mar­kie­rung von der Fahr­bahn abge­trenn­ter, recht­lich nicht zu ihr gehö­ren­der Fahr­strei­fen mit (!) Benutzungspflicht.“
    Wie sieht das aus?

    „…“ ist klar.
    Aller­dings habe ich im Kopf (irgend­ei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift?), daß ein wei­ßer Strich („Mar­kie­rung“), egal wel­cher Brei­te (davon hängt es auch ab, ob das rechts davon ein Schutz­strei­fen oder ein Rad­fahr­strei­fen ist), auf der Stra­ße nicht zählt, um einen ver­meint­li­chen Rad­weg genau zu einem sol­chen zu machen – und das dann auch noch mit Benutzungspflicht.
    Ich war bis­her immer der Mei­nung, daß ein ech­ter Rad­weg eine ech­te bau­li­che Tren­nung von der Fahr­bahn haben muß (Bord­stein, Grünstreifen, …).

    Anson­sten kann ich all dem, was geschrie­ben wur­de, zustimmen.
    Ich bin der Mei­nung, daß Ver­kehrs­pla­ner nur die Fahr­we­ge pla­nen soll­ten und dürf­ten, deren dafür gedach­te Fahr­zeu­ge sie auch haupt­säch­lich benut­zen. Dann wür­de sicher­lich das eine und ande­re Aha-Erleb­nis aufkommen.

  3. Ferenc sagt:

    @AntiGravEinheit:

    Ich habe sinn­ge­mäß aus der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (VwV-StVO: http://​www​.ver​wal​tungs​vor​schrif​ten​-im​-inter​net​.de/​b​s​v​w​v​b​u​n​d​_​2​6​0​1​2​0​0​1​_​S​3​2​3​6​4​2​0​0​1​4​.​htm) zitiert. Dem­nach sind auch Rad­fahr­strei­fen „benut­zungs­pflich­ti­ge Radwege“.

    Es ist rich­tig: Der Strich defi­niert kei­nen Radfahrstreifen.

    Eine Fahr­strei­fen- bzw. Fahr­bahn­be­gren­zung (durch­ge­zo­ge­ne Linie, Ver­kehrs­zei­chen 295) allein macht den rechts von ihr lie­gen­den Bereich nicht zu einem Rad­fahr­strei­fen. Hier­zu ist gleich­zei­tig die Anord­nung der Benut­zungs­pflicht durch Zei­chen 237 (Rad­weg: wei­ßes Fahr­rad­sym­bol auf blau­em Grund) – als Ver­kehrs­schild! – erforderlich.

    Wich­tig: Fahr­rad­pik­to­gram­me oder selbst das auf den Boden gemal­te Ver­kehrs­zei­chen haben hier recht­lich kei­ne Aus­sa­ge­kraft. Ohne das Schild han­delt es sich um einen Sei­ten­strei­fen. Die­ser darf von Rad­fah­rern benutzt wer­den, eine Pflicht besteht nicht. Auf einem Sei­ten­strei­fen darf aber, falls es nicht aus ande­ren Grün­den unter­sagt ist, grund­sätz­lich mit Kraft­fahr­zeu­gen gehal­ten oder geparkt wer­den, auf Rad­fahr­strei­fen natur­ge­mäß nicht.

    Die Fahr­bahn­be­gren­zung neben einem Rad­fahr­strei­fen soll (nicht: muß) als Breit­s­trich (25 cm an Stel­le der übli­chen 12 cm) aus­ge­führt sein.

    Ein soge­nann­ter „Schutz­strei­fen“ hin­ge­gen ist mit Leit­li­nie (unter­bro­che­ne Linie: Zei­chen 340) und (!) auf dem Boden auf­ge­brach­ten Fahr­rad­pik­to­gram­men gekenn­zeich­net. Er gehört recht­lich zur Fahr­bahn. Kraft­fahr­zeu­ge dür­fen ihn nur bei Bedarf und ohne Gefähr­dung des Rad­ver­kehrs befah­ren und nicht auf ihm geparkt wer­den. Hal­ten aller­dings ist unver­ständ­li­cher­wei­se statt­haft, soweit nicht mit­tels Beschil­de­rung untersagt.

    Eine Benut­zungs­pflicht für Rad­fah­rer besteht nicht. Die­se unter­lie­gen ledig­lich dem all­ge­mei­nen Rechts­fahr­ge­bot, wel­ches einen Sei­ten­ab­stand zum Fahr­bahn­rand von ca. 1 m bzw. zu ste­hen­den Kraft­fahr­zeu­gen von bis zu 1,5 m vor­sieht. Bei einer (häu­fig, teils deut­lich unter­schrit­te­nen) Regel­brei­te des „Schutz­strei­fens“ von 1,50 m bedeu­tet das: Der Rad­fah­rer ragt bei einem eige­nen Quer­schnitts­be­darf von 1 m (ein­schließ­lich der in den tech­ni­schen Regel­wer­ken vor­ge­se­he­nen Schwan­kungs­brei­te) min­de­stens 50 cm in die übri­ge Fahr­bahn hinein.

    Die feh­len­den bzw. unzu­rei­chen­den seit­li­chen Sicher­heits­räu­me gehö­ren zu den Haupt­schwach­punk­ten der Rad­fahr- wie der „Schutz­strei­fen“. Selbst bei regel­kon­for­mer Anla­ge genü­gen sie nicht. Zudem wer­den Kraft­fah­rer durch die „tren­nen­de“ Mar­kie­rung – wie auch durch die Bord­stei­ne bei bau­li­chen Rad­we­gen – ver­lei­tet, viel zu dicht an den Rad­lern vor­bei­zu­fah­ren. Eine Rei­he angeb­li­cher Allein­un­fäl­le, beglei­tet von „Fah­rer­flucht“ des ver­ur­sa­chen­den Kfz-Len­kers, dürf­te so zu erklä­ren sein (sie­he auch: http://​www​.adfc​-wei​mar​.de/​d​o​w​n​l​o​a​d​/​S​e​i​t​e​n​a​b​s​t​a​n​d​.​pdf!).