Rege­lun­gen für Tanz- und Sport­ver­an­stal­tun­gen in der Karwoche

Grün­don­ners­tag, 2. April, Kar­frei­tag, 3. April, und Kar­sams­tag, 4. April, gel­ten nach dem Baye­ri­schen Fei­er­tags­ge­setz als soge­nann­te „Stil­le Tage“. Wie die Stadt­ver­wal­tung Bay­reuth mit­teilt, sind an sol­chen Tagen öffent­li­che Unter­hal­tungs­ver­an­stal­tun­gen nur dann erlaubt, wenn ein ent­spre­chend ern­ster Cha­rak­ter gewahrt bleibt. Ver­bo­ten sind somit nicht nur Tanz­ver­an­stal­tun­gen, son­dern auch der Betrieb von Unter­hal­tungs­un­ter­neh­men, wie bei­spiels­wei­se Spiel­hal­len. Sport­ver­an­stal­tun­gen sind am Grün­don­ners­tag und Kar­sams­tag erlaubt, nicht jedoch am Kar­frei­tag. An die­sem Fei­er­tag sind auch musi­ka­li­sche Dar­bie­tun­gen aller Art in Gast­stät­ten mit Schank­be­trieb nicht gestattet.

Außer­dem gilt für Kar­frei­tag, Oster­sonn­tag und Oster­mon­tag ein Ver­bot für öffent­li­che Arbei­ten, die geeig­net sind, die Fei­er­tags­ru­he zu beein­träch­ti­gen. Befrei­un­gen kann die Stadt nur aus wich­ti­gen Grün­den ertei­len, nicht jedoch am Karfreitag.

Für nähe­re Aus­künf­te steht das Amt für öffent­li­che Ord­nung, Tele­fon (09 21) 25 13 84, Fax (09 21) 25 17 70, ger­ne zur Verfügung.