Bay­reu­ther Umwelt­amt macht auf die Vor­ga­ben der städ­ti­schen Baum­schutz­ver­ord­nung aufmerksam

Wann darf was und wie gefällt werden?

Der Spät­som­mer neigt sich dem Ende zu. Mit ihm endet auch das vom Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz vor­ge­ge­be­ne, zeit­li­che Ver­bot (1. März bis 30. Sep­tem­ber) für die Besei­ti­gung von Bäu­men. Unab­hän­gig hier­von gilt in Bay­reuth jedoch ganz­jäh­rig die vom Stadt­rat 2005 beschlos­se­ne Baum­schutz­ver­ord­nung, wor­auf das Rat­haus in einer Pres­se­mit­tei­lung hin­weist. Mit ihr soll der Bestand an gro­ßen Laub­bäu­men im Stadt­ge­biet geschützt werden.

Es gibt aber auch Aus­nah­men: Nicht geschützt sind ein­stäm­mi­ge Bäu­me mit einem Stamm­um­fang unter 80 Zen­ti­me­ter und mehr­stäm­mig aus­ge­bil­de­te Bäu­me, wenn kei­ner der Stäm­me mehr als 50 Zen­ti­me­ter Umfang auf­weist – jeweils gemes­sen einen Meter über dem Erd­bo­den. Sie dür­fen – so sie nicht durch eine Ein­zel­an­ord­nung geschützt sind – eben­so ohne Geneh­mi­gung gefällt wer­den, wie Nadel­bäu­me (mit Aus­nah­me von Eiben und Gink­gos), Pap­peln (mit Aus­nah­me der Sil­ber­pap­pel) und Obst­bäu­me (mit Aus­nah­me von Wild­obst­bäu­men und Wal­nuss­bäu­men). Glei­ches gilt für den Baum­be­stand der Forst­wirt­schaft und des Öko­lo­gisch-Bota­ni­schen Gar­tens der Uni­ver­si­tät Bay­reuth, für Bäu­me in Baum­schu­len und Gärt­ne­rei­en sowie Bäu­me in aus­ge­wie­se­nen Kleingartenanlagen.

Wer einen geschütz­ten Baum fäl­len oder wesent­lich ver­än­dern will, braucht hier­für grund­sätz­lich eine Befrei­ung der Stadt Bay­reuth. Sie muss schrift­lich vom Eigen­tü­mer bean­tragt wer­den. Der Antrag kann auch vom Mie­ter oder Päch­ter des Baum­grund­stückes gestellt wer­den, wenn sich der Eigen­tü­mer damit schrift­lich ein­ver­stan­den erklärt hat. Er kann außer­dem vom Eigen­tü­mer eines Nach­bar­grund­stückes gestellt wer­den, wenn er die öffent­lich-recht­li­che Befrei­ung benö­tigt, um einen bür­ger­lich-recht­li­chen Anspruch gel­tend machen zu können.

Außer­dem weist das Umwelt­amt der Stadt dar­auf hin, dass im Gel­tungs­be­reich der Land­schafts­schutz­ge­bie­te das Besei­ti­gen von Bäu­men außer­halb des Wal­des gene­rell nur mit einer Erlaub­nis der Stadt Bay­reuth zuläs­sig ist. Ver­stö­ße gegen die­se Vor­schrif­ten kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­kei­ten mit einer Geld­bu­ße geahn­det werden.

Voll­stän­di­ge Ver­ord­nungs­tex­te und Antrags­for­mu­la­re sind beim Amt für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, erhält­lich. Sie kön­nen außer­dem auf den Inter­net­sei­ten der Stadt unter www​.bay​reuth​.de her­un­ter­ge­la­den werden.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erklä­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, 4. Stock, Zim­mer 410 oder Zim­mer 413, Tele­fon (09 21) 25 13 68 oder 25 13 88, ger­ne zur Verfügung.