Vor­rang für Schutz- und Erho­lungs­funk­tio­nen im Staatswald

BN for­dert Reduk­ti­on der Gewinn­vor­ga­ben zugun­sten des Gemeinwohls

Von allen Wald­be­sitz­ar­ten kommt dem Baye­ri­schen Staats­wald die größ­te Bedeu­tung für die Erho­lung zu. Nach der Wald­funk­ti­ons­pla­nung sind dort über 250.000 Hekt­ar als Erho­lungs­wäl­der aus­ge­wie­sen, das ist über 1/3 des Staats­wal­des. „Wir for­dern des­halb, dass in den Staats­wäl­dern Erho­lung und Natur­schutz stär­ker berück­sich­tigt wer­den. Dafür müs­sen die Vor­ga­ben der Baye­ri­schen Staats­for­sten (BaySF) Mil­lio­nen­ge­win­ne zu erzie­len redu­ziert wer­den“, so Hubert Wei­ger, BUND Natur­schutz (BN)-Landesvorsitzender. Denn obwohl das Wald­ge­setz eine vor­bild­li­che Wald­wirt­schaft fest­schreibt und der Staats­wald dem all­ge­mei­nen Wohl in beson­de­rem Maß zu die­nen hat, wer­den die Schutz- und Erho­lungs­funk­tio­nen nicht ange­mes­sen berück­sich­tigt, son­dern dem Holz­ein­schlag und dem Gewinn unter­ge­ord­net. Der BN begrüßt des­halb die Initia­ti­ve des SPD-Umwelt­ex­per­ten MdL Flo­ri­an von Brunn, die Schutz- und Erho­lungs­funk­tio­nen im Staats­wald stär­ker zu gewichten.

Wäh­rend für die Staats­forst­ver­wal­tung vor der Forst­re­form die Zie­le der Wald­funk­ti­ons­pla­nung ver­bind­li­che Grund­la­ge waren, wol­len die BaySF heu­te unmit­tel­ba­re Vor­ga­ben für die forst­li­che Pla­nung und die Wald­be­wirt­schaf­tung nicht erken­nen. Zwar beken­nen sich die BaySF dazu, dass bei der Bewirt­schaf­tung des Staats­wal­des die Schutz- und Erho­lungs­funk­tio­nen gesi­chert und ver­bes­sert wer­den sol­len. Zwei Fall­bei­spie­le ver­deut­li­chen, dass es im BaySF-Forstall­tag anders läuft: im Nürn­ber­ger Reichs­wald wur­den im Erho­lungs­wald der höch­sten Stu­fe 1 trotz Pro­te­sten von Bür­gern und Ver­bän­den im Vor­feld auf meh­re­ren 100 Metern ent­lang eines viel­be­gan­ge­nen Wan­der- und Rad­we­ges nahe­zu alle Alt­bäu­me ent­nom­men. Eben­falls 2012 wur­de im Boden­schutz-und Erho­lungs­wald im Fich­tel­ge­bir­ge eine dich­te Fein­erschlie­ßung ange­legt, die Holz­nut­zung ver­ur­sach­te anschlie­ßend Boden­schä­den. Auch hier gab es Pro­te­ste der Bevöl­ke­rung und der Verbände.

Die­se zwei Fall­bei­spie­le in Erho­lungs­wäl­dern zei­gen, dass die Abwä­gung sehr ein­sei­tig erfolgt: die Holz­nut­zung wird im Nor­mal­fall ohne wei­te­re Rück­sicht auf die Erho­lungs­funk­tio­nen durch­ge­führt. Von einer bevor­zug­ten Erfül­lung der Erho­lungs­funk­tio­nen in die­sen Wäl­dern kann da kei­ne Rede sein. Dies ist dar­an erkenn­bar, dass es im Regel­fall kaum Unter­schie­de beim Holz­ein­schlag in Wäl­dern mit und ohne beson­de­re Wald­funk­tio­nen gibt. Der BN for­dert des­halb, dass die Forst­pla­nung die von der Wald­funk­ti­ons­pla­nung ermit­tel­te Vor­rang­funk­ti­on berück­sich­ti­gen und die Holz­nut­zung danach aus­rich­ten muss. Des­halb muss im Staats­wald ein kla­rer Vor­rang für die Schutz- und Erho­lungs­funk­tio­nen im Wald­ge­setz ver­an­kert wer­den. Nur damit lässt sich sicher­stel­len, dass der Nut­zen für die All­ge­mein­heit opti­miert wird.