Stadt Forch­heim: BEKANNT­MA­CHUNG über die Ein­tra­gung für das Volksbegehren

Kurz­be­zeich­nung „Ja zur Wahl­frei­heit zwi­schen G9 und G8 in Bay­ern“ vom 3. bis 16. Juli 2014

  1. Die Gemein­de bil­det einen Eintragungsbezirk.

Es bestehen fol­gen­de Eintragungsmöglichkeiten:

Ein­tra­gungs­be­zirkEin­tra­gungs­raum
Abgren­zungBezeich­nung und genaue
Anschrift
Öff­nungs­zei­tenbar­rie­re­frei ja/​nein
Gesam­tes Stadt­ge­biet in ForchheimEin­woh­ner­mel­de­amt,

Satt­ler­tor­str. 5

Don-Bos­co-Heim,

Don-Bos­co-Str. 4

BRK-Heim Ker­s­bach,

Ker­s­ba­cher Str. 12

Volks­schu­le Buckenhofen,

Bucken­ho­fe­ner Str. 34 a

sie­he unten

nur am 10.07.2014

17.00 – 20.00 Uhr

nur am 10.07.2014

17.00 – 20.00 Uhr

nur am 10.07.2014

17.00 – 20.00 Uhr

ja *)

nein

ja

nein

*) Beim Ein­tra­gungs­raum „Ein­woh­ner­mel­de­amt“ gibt es einen sepa­ra­ten bar­rie­re­frei­en Ein­gang von der St.-Martin-Str. aus (schräg gegen­über dem Sei­ten­por­tal der St.-Martins-Kirche).

Für die Pati­en­ten des Forch­hei­mer Kli­ni­kums und die Bewoh­ner der Forch­hei­mer Alten­hei­me (Katha­ri­nen­spi­tal, Cari­tas-Alten­heim, BRK-Alten­wohn­heim, Alten­heim Johann Hin­rich Wichern, Alten­heim Jörg-Creut­zer, Bay­ern­stift Pfle­ge­zen­trum Jahn­park) wer­den – nach ent­spre­chen­der Abspra­che mit der Kli­ni­kums­lei­tung und den jewei­li­gen Heim­lei­tun­gen – beson­de­re Ein­tra­gungs­mög­lich­kei­ten und Ein­tra­gungs­zei­ten angeboten.

Öff­nungs­zei­ten des Ein­tra­gungs­rau­mes im Ein­woh­ner­mel­de­amt, Satt­ler­tor­str. 5:

  • Mon­tag, 07. + 14.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
  • Diens­tag, 08. + 15.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
  • Mitt­woch, 09. + .16.07.2014 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
  • Don­ners­tag, 03.07.2014: 08.00 – 17.30 Uhr durchgehend
  • Don­ners­tag, 10.07.2014: 08.00 – 20.00 Uhr durchgehend
  • Frei­tag, 04. + 11.07.2014: 08.00 – 12.00 Uhr
  • Sams­tag, 12.07.2014: 10.00 – 12.00 Uhr
  1. Jeder/​Jede Stimm­be­rech­tig­te kann sich nur in einem Ein­tra­gungs­raum des Ein­tra­gungs­be­zirks ein­tra­gen, in des­sen Wäh­ler­ver­zeich­nis er/​sie geführt wird. Die Stimm­be­rech­tig­ten haben ihren Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass zur Ein­tra­gung mitzubringen.
  2. Stimm­be­rech­tig­te, die einen Ein­tra­gungs­schein besit­zen, kön­nen sich unter Vor­la­ge ihres Per­so­nal­aus­wei­ses oder Rei­se­pas­ses in die Ein­tra­gungs­li­ste eines belie­bi­gen Ein­tra­gungs­raums in Bay­ern eintragen.
  3. Jeder/​Jede Stimm­be­rech­tig­te kann sein/​ihr Stimm­recht nur ein­mal und nur per­sön­lich aus­üben. Stell­ver­tre­tung ist unzu­läs­sig; es besteht kei­ne Mög­lich­keit, die Ein­tra­gung brief­lich zu erklä­ren. Die Ein­tra­gung kann nicht zurück­ge­nom­men werden.
  4. Wer sich unbe­fugt ein­trägt oder sonst ein unrich­ti­ges Ergeb­nis des Volks­be­geh­rens her­bei­führt oder das Ergeb­nis ver­fälscht, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft; der Ver­such ist straf­bar (§ 107 a Abs. 1 und 3 in Ver­bin­dung mit § 108 d des Strafgesetzbuchs).
  5. Bekannt­ma­chung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums des Innern nach Art. 65 LWG:

Zulas­sung des Volks­be­geh­rens „Mehr Zeit zum Ler­nen – Mehr Zeit zum Leben! Neun­jäh­ri­ges Gym­na­si­um (G 9) als Alter­na­ti­ve anbieten.“

Bekannt­ma­chung des Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­ums des Innern, für Bau und Ver­kehr vom
2. April 2014 Az.: IA1 – 1365.1–87

Am 28. Febru­ar 2014 wur­de beim Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Bau und Ver­kehr die Zulas­sung des Volks­be­geh­rens „Mehr Zeit zum Ler­nen – Mehr Zeit zum Leben! Neun­jäh­ri­ges Gym­na­si­um (G 9) als Alter­na­ti­ve anbie­ten.“ (Kurz­be­zeich­nung: „Ja zur Wahl­frei­heit zwi­schen G 9 und G 8 in Bay­ern“) beantragt.

Das Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, für Bau und Ver­kehr hat dem Zulas­sungs­an­trag statt­ge­ge­ben und macht den Gegen­stand des Volks­be­geh­rens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Lan­des­wahl­ge­set­zes, § 88 Abs. 1 der Lan­des­wahl­ord­nung bekannt:

„Ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und
Unterrichtswesen

§ 1

Art. 9 des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 31. Mai 2000 (GVBI S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230–1‑1-K), zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBI S. 465), wird wie folgt geändert:

  1. Die Abs. 1, 2 und 4 erhal­ten fol­gen­de Fassung:

„(1) Das Gym­na­si­um ver­mit­telt sei­nen Schü­le­rin­nen und Schü­lern die ver­tief­te all­ge­mei­ne Bil­dung, die für ein Hoch­schul­stu­di­um vor­aus­ge­setzt wird; es schafft auch zusätz­li­che Vor­aus­set­zun­gen für eine berufl iche Aus­bil­dung außer­halb der Hochschule.

(2) 1Das Gym­na­si­um umfasst die Jahr­gangs­stu­fen 5 bis 13 – sog. neun­jäh­ri­ges Gym­na­si­um (G 9) – bzw. 5 bis 12 – sog. acht­jäh­ri­ges Gym­na­si­um (G 8). 2Es baut auf der Grund­schu­le auf, schließt mit der Abitur­prü­fung ab und ver­leiht die all­ge­mei­ne Hochschulreife.

(4) Für die Ober­stu­fe gel­ten fol­gen­de Bestimmungen:

  1. Die Ober­stu­fe umfasst die Jahr­gangs­stu­fen 11 bis 13 (G 9) bzw. 11 und 12 (G 8).
  2. Die Lei­stungs­be­wer­tung wird durch Noten und durch ein Punk­te­sy­stem vorgenommen.
  3. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Bil­dung und Kul­tus, Wis­sen­schaft und Kunst wird ermäch­tigt, das Nähe­re in der Schul­ord­nung zu regeln; dies betrifft ins­be­son­de­re die Glie­de­rung in Ein­füh­rungs- und Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se, die Ein­rich­tung von Fächern und Semi­na­ren, das Fächer­an­ge­bot ein­schließ­lich der Wahl­mög­lich­kei­ten und Bele­gungs­grund­sät­ze, die Lei­stungs­er­he­bung und ‑bewer­tung, die Vor­aus­set­zun­gen der Zulas­sung zur Abitur­prü­fung, die Bil­dung der Gesamt­qua­li­fi­ka­ti­on und die Vor­aus­set­zun­gen für die Zuer­ken­nung der all­ge­mei­nen Hochschulreife.“
  4. Es wird fol­gen­der Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Die Ent­schei­dung dar­über, ob ein Gym­na­si­um aus­schließ­lich als acht­jäh­ri­ges oder neun­jäh­ri­ges Gym­na­si­um geführt wird, oder ob bei­de For­men par­al­lel an einer Schu­le ange­bo­ten wer­den, trifft das Schul­fo­rum des jewei­li­gen Gym­na­si­ums. 2Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Bil­dung und Kul­tus, Wis­sen­schaft und Kunst regelt das Nähe­re durch Rechtsverordnung.“

§ 2

Die­ses Gesetz tritt am … in Kraft.

Begrün­dung:

Durch das Volks­be­geh­ren soll Art. 9 des Baye­ri­schen Geset­zes über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen (Bay­EUG) dahin­ge­hend geän­dert wer­den, dass neben der seit 2003 bestehen­den acht­jäh­ri­gen Gym­na­si­al­zeit (G 8) auch die Mög­lich­keit einer neun­jäh­ri­gen Gym­na­si­al­zeit (G 9) in Bay­ern ein­ge­führt wird. Die ver­gan­ge­nen zehn Jah­re haben gezeigt, dass das sog. G 8 ekla­tan­te Schwä­chen auf­weist. Nicht weni­ge Eltern und Schü­ler kla­gen über eine zu star­ke Ver­dich­tung der Lern­in­hal­te. Das G 8 soll zwar wei­ter­hin erhal­ten blei­ben, die Schu­len sol­len aber die Mög­lich­keit bekom­men, nach einer Ent­schei­dung des jewei­li­gen Schul­fo­rums wie­der zu einer neun­jäh­ri­gen Gym­na­si­al­zeit zu wech­seln oder bei­des (G 8 und G 9) an einer Schu­le anbie­ten zu können.

Das neue G 9 soll eine Wei­ter­ent­wick­lung und nicht eine Rück­kehr zum frü­he­ren neun­jäh­ri­gen Gym­na­si­um sein. Es soll Mut zum Ler­nen machen. Es soll die Mög­lich­keit geschaf­fen wer­den, den Stoff bis zum Abitur „ent­schleu­nigt“ zu ver­in­ner­li­chen. Es soll die Gele­gen­heit zu mehr indi­vi­du­el­ler För­de­rung, bes­se­ren Wahl­mög­lich­kei­ten, nach­hal­ti­gem Ler­nen, aber auch mehr Raum für außer­schu­li­sche Akti­vi­tä­ten gege­ben wer­den. So gibt es einen wei­te­ren erfolg­ver­spre­chen­den Weg zum Abitur. Meh­re­re Optio­nen zu haben, ist für Schü­ler, Eltern und Leh­rer gut.“

Forch­heim, 03.06.2014

Franz Stumpf

Ober­bür­ger­mei­ster