Fahr­rad­re­gi­on Frän­ki­sche Schweiz: Recht­li­che Pro­ble­me bei orga­ni­sier­ten Fahrradtouren

Symbolbild Polizei

Nach­züg­ler einer orga­ni­sier­ten Fahr­rad­grup­pe müs­sen selbst auf Ver­kehrs­vor­schrif­ten achten

(DAV). Orga­ni­sier­te Fahr­rad­tou­ren wer­den ins­be­son­de­re bei Städ­te­rei­sen immer belieb­ter. Die Orga­ni­sa­to­ren sind dabei gehal­ten, für die Sicher­heit der Grup­pe zu sor­gen. Die­se Ver­pflich­tung ist aber nicht gren­zen­los. So müs­sen sie nicht die für die Grup­pe ergrif­fe­nen Siche­rungs­maß­nah­men im Stra­ßen­ver­kehr auch für ein­zeln fah­ren­de Nach­züg­ler auf­recht­erhal­ten. Die Arbeits­ge­mein­schaft Ver­kehrs­recht des Deut­schen Anwalt­ver­eins (DAV) infor­miert über eine Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 6. Febru­ar 2014 (AZ: 6 U 80/13).

Im Juni 2011 nahm der damals 20 Jah­re alte Mann an einer von einem Schüt­zen­ver­ein orga­ni­sier­ten Fahr­rad­tour der Jung­schüt­zen teil. Die in einer Grup­pe fah­ren­den Teil­neh­mer wur­den von Siche­rungs­po­sten beglei­tet, die grö­ße­re, ver­kehrs­rei­che Stra­ßen absperr­ten und der Grup­pe so ein gefahr­lo­ses Über­que­ren ermög­lich­ten. Wegen der Pan­ne eines Teil­neh­mers löste sich der jun­ge Mann von der Grup­pe, um die­ser sodann ein­zeln fah­rend zu fol­gen. Als er von einem Wald­weg kom­mend die Stra­ße über­quer­te, kol­li­dier­te er mit einem Auto. Er hat­te die Vor­fahrt nicht beach­tet. Der Rad­fah­rer erlitt schwe­re Kopf­ver­let­zun­gen und befin­det sich seit dem Unfall in einem koma­tö­sen Zustand. Er ver­lang­te unter Berück­sich­ti­gung sei­nes Mit­ver­schul­dens Scha­dens­er­satz, unter ande­rem ein Schmer­zens­geld in Höhe von 200.000 Euro. Er begrün­de­te dies damit, dass der Ver­ein sei­ne Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt habe, weil ihm die Siche­rungs­po­sten das gefahr­lo­se Über­que­ren der Stra­ße nicht ermög­licht hätten.

Die Kla­ge blieb in zwei Instan­zen ohne Erfolg. Der Schüt­zen­ver­ein habe kei­ne Pflicht ver­letzt und daher den Unfall auch nicht zu ver­ant­wor­ten. Der Ver­ein habe die Rad­tour mit aus­rei­chen­den Sicher­heits­vor­keh­run­gen und unter Berück­sich­ti­gung der ein­schlä­gi­gen stra­ßen­ver­kehrs­recht­li­chen Vor­schrif­ten orga­ni­siert. Er sei nicht ver­pflich­tet gewe­sen, dem Nach­züg­ler ein gefahr­lo­ses Über­que­ren der Stra­ße zu ermög­li­chen. Für den Mann habe sich die Situa­ti­on ver­än­dert, als er sich aus dem geschlos­se­nen Räder-Ver­band gelöst habe. Er hät­te sich nicht mehr dar­auf ver­las­sen dür­fen, dass ihm die für die Grup­pe vor­ge­se­he­nen Siche­rungs­kräf­te ein gefahr­lo­ses Über­que­ren bevor­rech­tig­ter Stra­ßen ermög­li­chen wür­den. Viel­mehr hät­ten die Orga­ni­sa­to­ren dar­auf ver­trau­en dür­fen, dass ein­zeln fah­ren­de Nach­züg­ler selbst auf das Ein­hal­ten der Ver­kehrs­vor­schrif­ten ach­ten würden.

Infor­ma­tio­nen: www​.ver​kehrs​recht​.de