SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren: Ände­run­gen bei Zulas­sung von Kraftfahrzeugen

Fahr­zeug­hal­ter müs­sen sich künf­tig bei der Anmel­dung ihres Kraft­fahr­zeugs auf Ände­run­gen ein­stel­len. Bereits seit 2005 muss für die Zulas­sung eines Kraft­fahr­zeugs eine Ein­zugs­er­mäch­ti­gung erteilt wer­den, damit das Finanz­amt die Kfz-Steu­er abbu­chen darf. Jetzt kom­men dabei Ände­run­gen auf die Kun­den der Kfz-Zulas­sungs­stel­le zu. Anstel­le einer ein­fa­chen Ein­zugs­er­mäch­ti­gung muss künf­tig der offi­zi­el­le Vor­druck der Bun­des­kas­se ver­wen­den werden.

Aus der bis­he­ri­gen Ein­zugs­er­mäch­ti­gung wird nun­mehr das soge­nann­te „SEPA-Last­schrift­man­dat”. Das SEPA-Last­schrift­man­dat muss auf einem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck erteilt wer­den. „Auf dem SEPA-Last­schrift­man­dat muss zwei­mal unter­schrie­ben wer­den”, weist Mat­thi­as Lunz, Lei­ter Kfz-Zulas­sungs­stel­le in Bam­berg, auf ein wich­ti­ges Detail hin: „Zum einen vom Zah­ler der Kfz-Steu­er und zum ande­ren vom Hal­ter des Kraft­fahr­zeugs. Auch wenn es sich dabei um die­sel­be Per­son han­delt, müs­sen bei­de Unter­schrif­ten auf dem Last­schrift­man­dat vor­han­den sein”.

Das For­mu­lar zum neu­en SEPA-Last­schrift­man­dat liegt in der Kfz-Zulas­sungs­stel­le am Land­rats­amt Bam­berg aus und steht auf der Home­page des Land­krei­ses Bam­berg unter http://www.landkreis-bamberg.de/Formulare-und-Broschüren zum Down­load bereit. Ein­fach unter dem Punkt Kfz-Zulas­sung das For­mu­lar „Ein­zugs­er­mäch­ti­gung für die Kfz-Steu­er“ anklicken und ausdrucken.

Bei der Anga­be der Bank­ver­bin­dung stellt die Zulas­sungs­stel­le statt der alten Kon­to­num­mer und der Bank­leit­zahl auf die soge­nann­te „IBAN und BIC” um. Wer mit den unge­wohnt lan­gen Zah­len­ko­lon­nen noch Pro­ble­me hat oder sei­ne IBAN und BIC nicht kennt, dem emp­fiehlt Lunz, sich die Num­mern auf­zu­schrei­ben und mit­zu­brin­gen, um län­ge­re War­te­zei­ten bei einer Fahr­zeug­an­mel­dung zu vermeiden.

Grenz­über­schrei­ten­de Zah­lun­gen durch SEPA

Auf­grund einer EU-Ver­ord­nung sind ab 1. Febru­ar 2014 im Zah­lungs­ver­kehr nur noch die ein­heit­li­chen Ver­fah­ren SEPA-Über­wei­sung und SEPA-Last­schrift zuläs­sig. SEPA steht für Sin­gle Euro Payments Area (ein­heit­li­cher Euro-Zah­lungs­ver­kehrs­raum). Ziel des SEPA ist es, bar­geld­lo­se Zah­lun­gen inner­halb der Teil­neh­mer­län­der so zu stan­dar­di­sie­ren, dass es für die Bank­kun­den kei­ne Unter­schie­de mehr zwi­schen natio­na­len und grenz­über­schrei­ten­den Zah­lun­gen gibt.

Die mei­sten Ban­ken wei­sen IBAN und BIC bereits seit län­ge­rer Zeit auf den Kon­to­aus­zü­gen aus. Zudem sind IBAN und BIC auch auf neue­ren EC-Kar­ten auf­ge­druckt oder kön­nen bei den Ban­ken erfragt werden.