Leser­brief: „Kom­pe­tent für Schilda“

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

"Kompetent für Schilda"

„Kom­pe­tent für Schilda“

„Grund­sätz­lich ist auch der Rad­ver­kehr kon­ti­nu­ier­lich und sicher durch den Bau­stel­len­be­reich zu füh­ren. … Die Beschil­de­rung ‚Rad­weg‘ mit dem Zusatz­zei­chen ‚Ende‘ genügt in kei­nem Fall den Anfor­de­run­gen der Ver­kehrs­rea­li­tät“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern, Ober­ste Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, Mai 2011). Die im Bild gezeig­te Situa­ti­on, auf­ge­nom­men am 9. Janu­ar auf der Euro­pa­brücke (Regens­bur­ger Ring), ent­spricht schwer­lich der Inten­ti­on der Lan­des­be­hör­de. Sämt­li­chen Kom­mu­nen hat­te die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung Schu­lun­gen zu den Inhal­ten des Hand­buchs angeboten.

Mit dem Hin­weis auf eine „Gefahr­stel­le“ (Zei­chen 101) war „Rad­fah­rer abstei­gen“ gefor­dert. Die ein­zi­gen Gefah­ren­quel­len indes sind der viel zu enge Geh­weg (Regel­maß: 2,50 m, Min­dest­maß für kur­ze, höch­stens 50 m lan­ge Eng­stel­len: 2,20 m) und der rechts­wid­rig benut­zungs­pflich­ti­ge Zwei­rich­tungs­rad­weg (Regel­maß: 3,00 m, an kur­zen Eng­stel­len aus­nahms­los ein­zu­hal­ten­des Min­dest­maß: 2,00 m), waren die ver­kehrs­be­hin­dernd auf­ge­stell­ten Schil­der. Irgend­wel­che wei­te­ren Hin­der­nis­se gab es, abge­se­hen vom Ampel­mast, der – hier durch das Bau­stel­len­schild ver­deckt – den Rad­weg wei­ter ver­engt, bis zur näch­sten Kreu­zung (Mar­ga­re­ten­damm) nicht.

„Rad­fah­rer abstei­gen“ hebt die zuvor für den Rad­weg ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht auf. Somit ist das Rad­fah­ren auf der Fahr­bahn erlaubt. Doch die Auf­for­de­rung erfolgt an einer unge­si­cher­ten Stel­le mit hohem Bord­stein. Orts­kun­di­ge wech­seln daher legal (!) spä­te­stens im Bereich der vor­her­ge­hen­den Kreu­zung (Wei­den­damm).

Die Bau­stel­le befand sich erst hin­ter der kom­men­den Kreu­zung am Beginn der Maga­zin­stra­ße. Sie blockier­te den Zugang zum wei­ter­füh­ren­den Geh- und Rad­weg – bei­de eben­falls zu eng, die Rad­weg­be­nut­zungs­pflicht u. a. des­halb rechts­wid­rig (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung). Die ein­ge­rich­te­te Pas­sa­ge ließ auf Grund ihres schma­len Quer­schnitts das Schie­ben des Fahr­rads nicht zu – auch Roll­stüh­le und man­che Kin­der­wa­gen dürf­ten Pro­ble­me ver­ur­sacht haben (bar­rie­re­frei­es Bam­berg?). Da ohne­hin über die Fahr­bahn aus­ge­wi­chen wer­den muß­te, erwies sich „Rad­fah­rer abstei­gen“ als voll­stän­dig sinn­freie Aufforderung.

Die Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung sieht Ver­kehrs­be­hör­de, Bau­un­ter­neh­men und Poli­zei glei­cher­ma­ßen in der Pflicht, für ord­nungs­ge­mä­ße Bau­stel­len­si­che­rung und Beschil­de­rung zu sor­gen. Gera­de bezüg­lich Regens­bur­ger Rings und Maga­zin­stra­ße waren gera­de­zu stüm­per­haf­te Bau­stel­len­aus­wei­sun­gen wie­der­holt kri­ti­siert wor­den. Die Ver­ant­wort­li­chen indes zei­gen sich auf­fal­lend lern­re­si­stent. Oder han­delt es sich gar um klein­kind­haf­te Trotz­re­ak­tio­nen? Sach­kennt­nis, Fach­wis­sen und sou­ve­rä­nes Ver­wal­tungs­han­deln offen­ba­ren sich anders.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig