Leser­brief: „Jagd auf Radfahrer“

leserbrief-symbolbild

Sehr geehr­te Damen und Herren!

Zum Mit­tel der Straf­an­zei­ge bzw. des Straf­an­trags grei­fe ich erst dann, wenn das Ver­hal­ten des bzw. der Ange­zeig­ten eine erkenn­bar vor­sätz­lich her­bei­ge­führ­te Gefähr­dung beinhal­tet. Wür­de ich bereits bei einer nied­ri­ge­ren Schwel­le tätig, sobald ich durch rechts­wid­ri­ges Ver­hal­ten eines Kraft­fah­rers / einer Kraft­fah­re­rin behin­dert, genö­tigt oder gefähr­det wer­de, wären meh­re­re Anzei­gen in der Woche der Nor­mal­fall. Dies beschreibt lei­der die Rea­li­tät auf den Stra­ßen in Bam­berg und erklärt, wes­halb vie­le Radfahrer/​innen es vor­zie­hen, regel­wid­rig auf dem Geh­weg zu fahren.

Lei­der gibt es kei­ner­lei Hin­wei­se, daß die Bam­ber­ger Ver­kehrs- und Ord­nungs­be­hör­den gewillt wären, dem häu­fig in aggres­si­ver Wei­se zum Aus­druck kom­men­den „Revier­ver­hal­ten“ man­cher Kraftfahrer/​innen wirk­sam Ein­halt zu gebie­ten. Durch den gera­de­zu krampf­haf­ten Ver­such, an recht­lich und fach­lich nicht begründ­ba­ren Rad­weg­be­nut­zungs­pflich­ten fest­zu­hal­ten, lei­sten sie ihm statt des­sen noch Vor­schub. Daß vie­le Verkehrsteilnehmer/​innen die viel­schich­ti­gen Inhal­te der StVO und der mit ihnen ver­bun­de­nen Rechts­vor­schrif­ten und Regel­wer­ke nicht (zu) ken­nen (schei­nen), liegt auch in der ent­spre­chen­den Öffent­lich­keits­ar­beit der Behör­den begründet.

Ich erstat­te Straf­an­zei­ge bzw. stel­le Strafantrag

1. gegen den Fah­rer des Fahr­zeugs X‑XX XXXX wegen Nöti­gung in Tat­zu­sam­men­hang mit gefähr­li­chem Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr sowie rechts­wid­ri­gem Hal­ten auf dem Radweg;

2. gegen die Fah­re­rin des Fahr­zeugs XX-YY XXXX wegen Nöti­gung in Tat­zu­sam­men­hang mit gefähr­li­chem Ein­griff in den Straßenverkehr;

3. gegen den Fah­rer des Fahr­zeugs XX‑X XXXX wegen Nöti­gung in Tat­zu­sam­men­hang mit gefähr­li­chem Ein­griff in den Straßenverkehr.

zu 1.

Tat­her­gang:

Ich befuhr mit mei­nem Fahr­rad ein­schließ­lich Anhän­gers die Pfi­ster­stra­ße in Bam­berg in Fahrt­rich­tung Schild­stra­ße. Obwohl der Rad­weg, zwar von grau­en­haf­ter Qua­li­tät, für Bam­ber­ger Ver­hält­nis­se aus­ge­spro­chen breit aus­fällt, war ich gezwun­gen, auf der Fahr­bahn zu fah­ren. Denn auf dem als benut­zungs­pflich­tig aus­ge­schil­der­ten Rad­weg (nach StVO eine recht­lich höchst frag­wür­di­ge Anord­nung) war regel­wid­rig der ein­gangs bezeich­ne­te Pkw abgestellt.

Die­ser Wagen fuhr an, kaum daß ich ihn pas­siert hat­te. In Höhe der Kreu­zung Pfi­ster­stra­ße / Schwar­zen­ber­ger Stra­ße / Star­ken­feld­stra­ße hup­te der Fah­rer in aggres­si­ver Wei­se meh­re­re Sekun­den lang. Auf der Pfi­ster­brücke über­hol­te er dicht vor einer Ver­kehrs­in­sel, rief mir dabei zu: „Rechts ist der Rad­weg!“ – kurz zuvor hat­te er wie erwähnt den Rad­weg selbst blockiert gehabt -, schnitt mich beim Wie­der­ein­sche­ren und brem­ste kurz dar­auf so abrupt ab, daß ich trotz sofor­ti­ger Not­brem­sung nach links den Fahr­strei­fen ver­las­sen muß­te. Auch der hin­ter mir fah­ren­de Pkw konn­te offen­sicht­lich soeben noch ver­hin­dern auf­zu­fah­ren. Anschlie­ßend fuhr der Wagen mit hoher Geschwin­dig­keit davon.

Ört­lich­keit:

Die Rad­we­ge auf der Pfi­ster­brücke unter­schrei­ten das in der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur StVO genann­te Regel­maß der lich­ten Wei­te von 2,00 m erheb­lich. Ob das für kur­ze, unver­meid­ba­re Eng­stel­len (maxi­mal 50 m lang) ange­ge­be­ne Min­dest­maß von 1,50 m ein­ge­hal­ten ist, wage ich zu bezwei­feln. „Der Licht­raum nach VwV-StVO stellt in der Regel die Unter­gren­ze dar, nach der eine Benut­zungs­pflicht gege­be­nen­falls noch ver­tret­bar sein kann“ (Rad­ver­kehrs­hand­buch Radl­land Bay­ern, Ober­ste Bau­be­hör­de im Baye­ri­schen Staats­mi­ni­ste­ri­um des Innern, Mai 2011). Mit mei­nem Hän­ger­ge­spann wären die Wege jeden­falls nicht sicher befahr­bar, so daß die ange­ord­ne­te Benut­zungs­pflicht irrele­vant ist: „Die vor­ge­ge­be­nen Maße für die lich­te Brei­te bezie­hen sich auf ein ein­spu­ri­ges Fahr­rad. Ande­re Fahr­rä­der … wie mehr­spu­ri­ge Lasten­fahr­rä­der und Fahr­rä­der mit Anhän­ger wer­den davon nicht erfaßt. Die Füh­rer ande­rer Fahr­rä­der sol­len in der Regel dann, wenn die Benut­zung des Rad­we­ges nach den Umstän­den des Ein­zel­fal­les unzu­mut­bar ist, nicht bean­stan­det wer­den, wenn sie den Rad­weg nicht benut­zen“ (VwV-StVO). Ich lie­fe stän­dig Gefahr, daß mir der Anhän­ger über die recht hohe Bord­stein­kan­te in Rich­tung der Fahr­bahn abkippt. Das Aus­wei­chen über den Geh­weg ist gemäß StVO strikt unter­sagt und wäre im Inter­es­se des fuß­läu­fi­gen Ver­kehrs auch nicht vertretbar.

Der Voll­stän­dig­keit hal­ber sei ange­merkt, daß die ver­blei­ben­de Brei­te des Geh­wegs gleich­falls weit unter­halb des­sen liegt, was die Anord­nung eines benut­zungs­pflich­ti­gen Rad­wegs zulie­ße (VwV-StVO in Ver­bin­dung mit den RASt – Richt­li­ni­en für die Anla­ge von Stadtstraßen).

Begrün­dung:

Unab­hän­gig von Pflicht und Mög­lich­keit, den Rad­weg zu benut­zen, ist kein/​e Kraftfahrer/​in berech­tigt, nöti­gend in den Ver­kehr ein­zu­grei­fen. Der Zusam­men­hang der Delik­te, des nöti­gen­den Ver­wei­ses auf den Rad­weg, nach­dem er selbst kurz vor­her rechts­wid­rig auf ihm gehal­ten hat­te, und des höchst gefähr­li­chen Brems­ma­nö­vers, geben zu deut­li­chen Zwei­feln an der cha­rak­ter­li­chen Eig­nung des Fah­rers zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs Anlaß.

zu 2. und 3.

Tat­her­gang:

Bei­de Vor­fäl­le ereig­ne­ten sich kurz hin­ter­ein­an­der am sel­ben Tag auf der Maga­zin­stra­ße, Fahrt­rich­tung Gaustadt.

Vor der Licht­si­gnal­an­la­ge an der Ein­mün­dung der Jäck­stra­ße war­ten bereits zwei Pkw auf Grund des roten Signals. Wäh­rend ich mich mit mei­nem Fahr­rad-Anhän­ger-Gespann die­sen näher­te, ver­such­te die Fah­re­rin des ein­gangs erwähn­ten blau­en Pkw, mich zu über­ho­len, obgleich deut­lich zu erken­nen war, daß sie den Vor­gang auf Grund des ver­füg­ba­ren Raums nicht hät­te abschlie­ßen kön­nen. Neben mir fah­rend, dräng­te sie nach rechts, um mich zum Abbrem­sen zu zwin­gen und sich „vor­drän­geln“ zu kön­nen. Daß auch ein Fahr­rad, noch dazu mit Anhän­ger, einen eige­nen Brems­weg benö­tigt und nicht am Punkt ste­hen­blei­ben kann, schien ihr nicht bewußt zu sein. Auf mei­ne ent­spre­chen­den Vor­hal­tun­gen reagier­te sie mit star­rem Blick ohne erkenn­ba­re Regung.

Nahe­zu iden­tisch wie­der­hol­te sich der Vor­gang vor der Kreu­zung mit dem Mar­ga­re­ten­damm. Der Fah­rer stieg, als ich ihn eben­falls wegen des auch von mir benö­tig­ten Brems­wegs kri­ti­sier­te, aus und kam in dro­hen­der Hal­tung auf mich zu. Hier­von ließ er aller­dings ab, als ich demon­stra­tiv auf sein Kenn­zei­chen blick­te und es laut vorlas.

Ört­lich­keit:

Der ein­sei­ti­ge Rad­weg auf der gegen­über­lie­gen­den Fahr­bahn­sei­te ist in Höhe der Sie­chen­stra­ße als links­sei­tig benut­zungs­pflich­tig aus­ge­wie­sen. Er erreicht an kei­ner Stel­le eine Fahr­weg­brei­te von 1,50 m, ist an der schmal­sten Stel­le auf Grund eines auf ihm (!) ste­hen­den Licht­ma­stes 0,87 cm schmal (mein Anhän­ger ist brei­ter). Ein benut­zungs­pflich­ti­ger Zwei­rich­tungs­rad­weg darf aus­nahms­los an kei­ner Stel­le eine lich­te Wei­te von 2,00 m unter­schrei­ten (zuläs­si­ges Min­dest­maß an höch­stens 50 m lan­gen Eng­stel­len), das Regel­maß nach VwV-StVO beträgt 2,40 m. Die Ein­mün­dung der Gas­fa­brik­stra­ße ist hoch­ge­fähr­lich, meh­re­re schwer ein­seh­ba­re Grund­stücks­zu­fahr­ten lie­ßen die Anord­nung der Benut­zungs­pflicht gleich­falls nicht zu (VwV-StVO).

Begrün­dung:

Fah­re­rin wie Fah­rer erweck­ten durch ihr Ver­hal­ten den Ein­druck, sie hiel­ten es für selbst­ver­ständ­lich, Radfahrer/​innen ein­fach „weg­zu­drücken“, wenn sie ihnen im Weg sind. Ein sol­ches Ver­hal­ten ist inak­zep­ta­bel. Es spielt kei­ne Rol­le, ob die Ursa­che in Wis­sens­de­fi­zi­ten bezüg­lich des Ver­kehrs­rechts oder in hier­von unab­hän­gi­gen „Revier­an­sprü­chen“ zu fin­den ist.

Ich wider­spre­che der Wei­ter­ga­be mei­ner Daten über die Ermitt­lungs­be­hör­den hin­aus ausdrücklich.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig