Leser­brief: Stadt und Land – Par­ken auf Gehwegen

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Sehr geehr­te Damen und Herren!

Zuge­ge­ben: Ich habe mei­nen Augen nicht getraut, als ich die Pres­se­mel­dung des Land­rats­am­tes Bam­berg sah. Denn bis­lang ist die Behör­de wenig durch fuß- und rad­ver­kehrs­freund­li­ches Han­deln auf­ge­fal­len: Ver­wei­ge­rung von Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen an Schu­len, Anord­nung benut­zungs­pflich­ti­ger Rad­we­ge ent­ge­gen aller fach­li­chen und recht­li­chen Vor­ga­ben und mehr.

Nun aber warnt sie aus­drück­lich vor dem Par­ken auf Geh- und Rad­we­gen. Denn „hier­bei han­delt es sich um rei­ne Son­der­ver­kehrs­flä­chen, die aus­schließ­lich den Fuß­gän­gern bzw. den Rad­fah­rern vor­be­hal­ten sind“. Die Dis­kre­panz zur Stadt Bam­berg fällt auf: „Wo Geh­we­ge sehr breit sind, kann die Ver­kehrs­be­hör­de aus­nahms­wei­se das Par­ken erlau­ben“ (Land­rats­amt). Dem­ge­gen­über schreibt der Sozi­al- und Umwelt­re­fe­rent der Stadt, es habe „sich … ein­ge­bür­gert, … das Par­ken auf Geh­we­gen … zuzu­las­sen. Wür­de man … nur dort das Par­ken … zulas­sen, wo ein ver­blei­ben­der Quer­schnitt des Geh­wegs“ ent­spre­chend ein­schlä­gi­ger Regel­wer­ke und damit recht­li­cher Vor­ga­ben „besteht, so müss­te … eine gro­ße Anzahl von Park­mög­lich­kei­ten auf­ge­las­sen wer­den, was … auf Unver­ständ­nis sto­ßen würde.“

„Land­rats­amt Bam­berg und die Poli­zei­in­spek­ti­on Bam­berg-Land bit­ten dar­um, die Sze­ne­rie ein­mal aus der Sicht eines Fuß­gän­gers oder Rad­fah­rers zu betrach­ten: Sie wer­den erstaunt fest­stel­len, dass es oft schwie­rig ist, vor­an zu kom­men, ohne auf die Fahr­bahn aus­wei­chen zu müs­sen.“ Auch unter dem Aspekt der Bar­rie­re­frei­heit (Roll­stüh­le, Rol­la­to­ren, …) emp­fiehlt sich der Per­spek­ti­ven­wech­sel. Viel­leicht wür­de dann das bis­lang groß­zü­gig gedul­de­te, behin­dern­de Geh­weg­par­ken im unmit­tel­ba­ren Umfeld der Poli­zei­dienst­stel­le an der Schild­stra­ße beendet.

Ange­sichts der erfreu­li­chen Posi­tio­nie­rung des Land­rats­am­tes ist man bei­na­he geneigt, über eini­ge Schwä­chen der Pres­se­mel­dung hin­weg­zu­se­hen. So rich­tet sich der Appell, nicht auf Geh- und Rad­we­gen zu par­ken, zual­ler­erst an Eltern, die ihre Kin­der mit dem Auto zur Schu­le brin­gen. Die par­al­le­le Emp­feh­lung zu prü­fen, ob dies über­haupt not­wen­dig ist, fehlt. Und die Min­dest­brei­te der frei­zu­hal­ten­den Fahr­bahn beträgt nicht 3, son­dern 3,05 m (0,5 m mehr als die maxi­ma­le Brei­te eines regu­lär zuge­las­se­nen Kraftfahrzeugs).

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8