Ehren­amt­li­che Wahl­hel­fer sind unfallversichert

Super­wahl­jahr in Bay­ern: Am 15. Sep­tem­ber fin­det die Lands­tags­wahl statt und gleich eine Woche spä­ter die Bun­des­tags­wahl. Vie­le ehren­amt­li­che Wahl­hel­fe­rin­nen und Wahl­hel­fer sor­gen dabei für einen rei­bungs­lo­sen Ablauf der Wah­len. Bei ihrem Ein­satz sind sie gesetz­lich unfallversichert.

Sie geben Stimm­zet­tel aus, über­wa­chen den kor­rek­ten Ablauf der Wahl und zäh­len bis spät in die Nacht Stim­men aus. Gut, dass die Wahl­hel­fe­rin­nen und Wahl­hel­fer bei der Kom­mu­na­len Unfall­ver­si­che­rung Bay­ern (KUVB) gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind. So hat das ehren­amt­li­che Enga­ge­ment im Fal­le eines Unfalls zumin­dest kei­ne nega­ti­ven finan­zi­el­len Fol­gen für die Betroffenen.

„Die Wahl­hel­fer sind auto­ma­tisch und kosten­los gesetz­lich unfall­ver­si­chert. Denn wer sich für die All­ge­mein­heit beson­ders ein­setzt, soll auch beson­ders geschützt sein“, bekräf­tigt Elmar Lede­rer, erster Direk­tor der KUVB. Die Bei­trä­ge finan­ziert die öffent­li­che Hand.

Die Wahl­hel­fer sind ver­si­chert bei

  • der Teil­nah­me an Aus- und Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, in denen sie auf ihre ehren­amt­li­che Tätig­keit als Wahl­hel­fer vor­be­rei­tet werden
  • der Tätig­keit am Wahl­tag (Kon­trol­le des Wäh­ler­ver­zeich­nis­ses, Öff­nung und Schlie­ßung des Wahl­lo­ka­les etc.)
  • der Vor- und Nach­be­rei­tung, die mit dem Ehren­amt in einem engen zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang steht (z. B. Her­rich­tung des Wahl­lo­ka­les, Zäh­lung etc.) sowie
  • den damit ver­bun­de­nen unmit­tel­ba­ren Hin- und Rückwegen

Nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert sind dage­gen soge­nann­te eigen­wirt­schaft­li­che oder pri­va­te Akti­vi­tä­ten, wie z. B. Essen oder Trin­ken oder gemüt­li­ches Bei­sam­men­sein der Wahl­hel­fer nach der Wahl. Der Rück­weg nach einer pri­va­ten Akti­vi­tät ist nur ver­si­chert, wenn die Unter­bre­chung nicht mehr als zwei Stun­den gedau­ert hat.

Falls sich ein Wahl­hel­fer bei sei­nem Ein­satz ver­let­zen soll­te, kann er sich bei der kom­mu­na­len Ver­wal­tung mel­den, für die er im Ein­satz ist oder sich bei der KUVB unter www​.kuvb​.de direkt eine Unfall­an­zei­ge her­un­ter­la­den . Die KUVB über­nimmt dann die Geld- und Sach­lei­stun­gen wie z. B. Arzt- und Zahn­arzt­ko­sten, Arznei‑, Ver­band- und Heil­mit­tel, The­ra­pien, Ver­letz­ten­geld bei Ver­dienst­aus­fall oder sogar eine Ren­te bei blei­ben­den Gesundheitsschäden.

Wer­den Lei­stun­gen auf Grund eines ver­si­cher­ten Arbeits­un­falls erbracht, haben die Ver­si­cher­ten kei­ne Eigen­an­tei­le oder Zuzah­lun­gen zu lei­sten. Der Arzt rech­net direkt mit der KUVB ab.

Die KUVB und die Baye­ri­sche Lan­des­un­fall­kas­se sind die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung für die öffent­li­che Hand in Bay­ern. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist kosten­frei. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund um die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung gibt es unter www​.kuvb​.de.