Wahl­amt der Stadt Bay­reuth: Info zur Bun­des­tags­wahl 2013

Infor­ma­tio­nen des Wahl­am­tes zur Ein­sicht in das Wäh­ler­ver­zeich­nis und zur Ertei­lung von Wahlscheinen

Am 22. Sep­tem­ber fin­det die Wahl zum Deut­schen Bun­des­tag statt. Wäh­len kön­nen nur die Bay­reu­ther Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, die in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind oder einen Wahl­schein haben.

Das Wäh­ler­ver­zeich­nis für die Bun­des­tags­wahl liegt in der Zeit von Mon­tag, 2. Sep­tem­ber, bis Frei­tag, 6. Sep­tem­ber, wäh­rend der all­ge­mei­nen Öff­nungs­zei­ten mon­tags bis frei­tags von 7.30 Uhr bis 12 Uhr sowie mitt­wochs zusätz­lich von 14 bis 18 Uhr im Ein­woh­ner- und Wahl­amt, Neu­es Rat­haus, Luit­pold­platz 13, 3. Stock, Zim­mer 306, zur Ein­sicht aus. Wer das Ver­zeich­nis für unrich­tig oder unvoll­stän­dig hält, kann bis spä­te­stens Frei­tag, 6. Sep­tem­ber, 12 Uhr, schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Stadt Bay­reuth Ein­spruch einlegen.

Wahl­be­rech­tig­te, die in dem Ver­zeich­nis auf­ge­führt sind, erhal­ten spä­te­stens am 1. Sep­tem­ber eine Wahl­be­nach­rich­ti­gung samt Vor­druck für einen Antrag auf Ertei­lung eines Wahl­scheins. Wer kei­ne sol­che Wahl­be­nach­rich­ti­gung erhal­ten hat, aber glaubt, stimm­be­rech­tigt zu sein, muss Beschwer­de gegen das Wäh­ler­ver­zeich­nis erhe­ben, wenn er nicht Gefahr lau­fen will, dass er sein Stimm­recht nicht aus­üben kann.

Wer einen Wahl­schein besitzt, kann sein Stimm­recht aus­üben durch Stimm­ab­ga­be in jedem Wahl­raum der Stadt Bay­reuth oder durch Briefwahl.

Ein Wahl­schein kann bis zum 20. Sep­tem­ber, 18 Uhr, beim Ein­woh­ner- und Wahl­amt, Neu­es Rat­haus, 3. Stock, Zim­mer 310, münd­lich, schrift­lich oder elek­tro­nisch, nicht jedoch tele­fo­nisch, bean­tragt werden.

Bei der Brief­wahl müs­sen die Wahl­be­rech­tig­ten ihren Wahl­brief inklu­si­ve Stimm­zet­tel und Wahl­schein so recht­zei­tig an die ange­ge­be­ne Stel­le ein­sen­den, dass er dort spä­te­stens am Wahl­tag um 18 Uhr eingeht.

Für wei­te­re Aus­künf­te ste­hen die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Ein­woh­ner- und Wahl­am­tes ger­ne zur Verfügung.