Infor­ma­tio­nen des Amtes für Jugend und Fami­lie: Das Betreu­ungs­geld star­tet zum 01.08.2013

Zum 01.08.2013 tritt das Gesetz zur Ein­füh­rung des Betreu­ungs­gel­des in Kraft.

Das Betreu­ungs­geld soll eine Aner­ken­nungs- und Unter­stüt­zungs­lei­stung für Eltern mit Klein­kin­dern sein, die ihre viel­fäl­ti­gen Betreu­ungs- und Erzie­hungs­auf­ga­ben in der Fami­lie oder im pri­va­ten Umfeld erfül­len und die kei­nen mit öffent­li­chen Mit­tel geför­der­ten Kin­der­be­treu­ungs­platz in Anspruch neh­men wollen.

Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Betreu­ungs­geld sind:

  • das Kind ist nach dem 01.08.2012 geboren,
  • Wohn­sitz in Deutschland,
  • Zusam­men­le­ben mit dem Kind in einem Haushalt,
  • für das Kind wird kein Platz in einer mit öffent­li­chen Mit­teln geför­der­ten Kin­der­ta­ges­be­treu­ung (Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung oder Kin­der­ta­ges­pfle­ge) in Anspruch genom­men und
  • die Elter­geld­mo­na­te sind ausgeschöpft.

Der Anspruch auf Betreu­ungs­geld ent­fällt, wenn eine der o.g. Vor­aus­set­zun­gen weg­fällt. Jede Anspruchs­ver­än­de­rung und ins­be­son­de­re eine Ände­rung in der Kin­der­be­treu­ung (z.B. Besuch einer Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung oder Kin­der­ta­ges­pfle­ge) ist dem Zen­trum Bay­ern Fami­lie und Sozia­les (ZBFS) mitzuteilen.

Betreu­ungs­geld kann grund­sätz­lich vom 15. Lebens­mo­nat des Kin­des bis zum Ende des 36. Lebens­mo­nats gezahlt wer­den. Der Bezug von Betreu­ungs­geld für Kin­der, die ab dem 01.08.2012 gebo­ren sind, ist daher im Regel­fall erst ab 01.10.2013 mög­lich. Vor dem 15. Lebens­mo­nat kann das Betreu­ungs­geld nur im Aus­nah­me­fall gezahlt wer­den, wenn der Bezug von Elter­geld durch bei­de Eltern schon auf­ge­braucht ist, wenn z.B. bei­de Eltern­tei­le par­al­lel sie­ben Mona­te Eltern­geld bezo­gen haben.

Das Betreu­ungs­geld beträgt der­zeit 100 Euro je Kind und Monat. Ab dem 01. August 2014 steigt der Betrag auf 150 Euro. Es wird für jedes Kind läng­stens 22 Mona­te gezahlt und ist ein­kom­mens­un­ab­hän­gig. Der Bezug von Betreu­ungs­geld ist auch neben dem Bezug von Lan­des­er­zie­hungs­geld mög­lich. Betreu­ungs­geld wird als vor­ran­gi­ge Lei­stung aus­ge­zahlt und beim Arbeits­lo­sen­geld II (Hartz IV), bei der Sozi­al­hil­fe oder beim Kin­der­zu­schlag als Ein­kom­men angerechnet.

Zustän­dig für die Bean­tra­gung des Betreu­ungs­gel­des ist das Zen­trum Bay­ern Fami­lie und Sozia­les (ZBFS) in 95447 Bay­reuth, Hegel­str. 2. Der Antrag auf Betreu­ungs­geld wird den Eltern, die in Bay­ern Eltern­geld bean­tragt haben, recht­zei­tig und unauf­ge­for­dert i.d.R. im 13. Lebens­mo­nat per Post vom ZBFS zugesandt.

Bei Fra­gen zum Betreu­ungs­geld steht fol­gen­de Bera­tungs­num­mer zur Ver­fü­gung: Tel.: 0931/ 32090929. Eben­so kann man sich auf der Inter­net­sei­te www​.betreu​ungs​geld​.bay​ern​.de wei­te­re Infor­ma­tio­nen einholen.