Abge­mel­de­te Fahr­zeu­ge dür­fen nicht auf öffent­li­chen Stra­ßen abge­stellt werden

Beim städ­ti­schen Umwelt­amt in Bay­reuth gehen immer wie­der Mel­dun­gen und Beschwer­den über Kraft­fahr­zeu­ge ein, die von ihren Hal­tern ohne gül­ti­ge amt­li­che Kenn­zei­chen auf öffent­li­chen Stra­ßen im Stadt­ge­biet abge­stellt wer­den. Das Rat­haus weist vor die­sem Hin­ter­grund dar­auf hin, dass laut Gesetz­ge­ber nur betriebs­be­rei­te und zuge­las­se­ne Kraft­fahr­zeu­ge auf der Stra­ße abge­stellt wer­den dür­fen. Ver­stö­ße kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße geahn­det werden.

Führt ein Fahr­zeug kein gül­ti­ges amt­li­ches Kenn­zei­chen oder ist es – zum Bei­spiel nach einem Unfall – län­ger als einen Tag nicht betriebs­be­reit, so darf es nicht auf öffent­li­chen Stra­ßen abge­stellt werden.

Für wei­te­re Aus­künf­te und Erklä­run­gen ste­hen die Mit­ar­bei­ter des Amtes für Umwelt­schutz im Neu­en Rat­haus, Luit­pold­platz 13, Zim­mer 413, 4. Stock, per­sön­lich oder tele­fo­nisch unter der Tele­fon­num­mer (09 21) 25 13 88 ger­ne zur Verfügung.