Leser­brief: Regeln für alle – zu „Stand­punkt“ im Frän­ki­schen Tag vom 29. April

leserbrief-symbolbild

Sehr geehr­te Damen und Herren,
sehr geehr­ter Herr Rieger!

Anläß­lich einer poli­zei­li­chen Kon­troll­ak­ti­on mit der Ziel­grup­pe „Rad­ver­kehr“ kom­men­tie­ren Sie: „Und sind Vor­schrif­ten vor­han­den, müs­sen sie ein­ge­hal­ten wer­den. So gilt in der Fuß­gän­ger­zo­ne eben zu bestimm­ten Zei­ten ein Durch­fahr­ver­bot für Radfahrer …“.

Nur fällt auf, daß die Gül­tig­keit erlas­se­ner Vor­schrif­ten selek­tiv zu bestehen scheint:

Benut­zungs­pflich­ti­ge Rad­we­ge bspw. dür­fen nur ange­ord­net wer­den, wenn sie eine das all­ge­mei­ne Maß erheb­lich über­schrei­ten­de Gefah­ren­la­ge ent­schär­fen. Selbst das ist nur zuläs­sig, wenn aus­rei­chend Raum für den Fuß­ver­kehr ver­bleibt und die Rad­we­ge qua­li­ta­ti­ve Min­dest­an­for­de­run­gen erfül­len. Die zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hör­den ord­nen indes nach will­kür­li­chem Belie­ben an, die Auf­sichts­be­hör­den schwei­gen, die mei­sten Medi­en eben­so. Der Rechts­weg ist lang­wie­rig und noch vor der inhalt­li­chen Prü­fung mit zahl­rei­chen for­ma­len Fall­stricken und hier­aus resul­tie­ren­dem Kosten­ri­si­ko versperrt.

Dem Fuß- und / oder Rad­ver­kehr zuge­dach­te Flä­chen wer­den, teils stra­ßen­zug­wei­se, rück­sichts­los zuge­parkt. Die städ­ti­sche Über­wa­chung, das zeigt sich immer wie­der, kon­zen­triert sich auf bewirt­schaf­te­te Stell­plät­ze. Die Poli­zei, obwohl gleich­falls zustän­dig, sieht selbst in unmit­tel­ba­rer Nähe zu Kin­der­gar­ten und Grund­schu­le taten­los zu, wie Kin­der sowie Men­schen mit Mobi­li­täts­hil­fen über die Fahr­bahn aus­wei­chen müs­sen. Berich­te in den Medien?

Ange­ord­net wer­den darf auch Geh­weg­par­ken nur, wenn aus­rei­chend Raum für den Fuß­ver­kehr ver­bleibt. Die tech­ni­schen Regel­wer­ke geben eine noch nutz­ba­re Geh­weg­brei­te von min­de­stens 1,80 m vor. Inter­es­siert das die zustän­di­gen Behör­den, die Medien?

Das Abstel­len von Fahr­rä­dern ist auf Fuß­we­ge­flä­chen, soweit es ohne Behin­de­rung erfolgt, zuläs­si­ger Gemein­ge­brauch – in zahl­rei­chen Gerichts­ur­tei­len bestä­tigt. Aus­drück­lich schließt das Flä­chen in Pri­vat­ei­gen­tum ein, wenn auf ihnen öffent­li­cher Ver­kehr statt­fin­det. Die Bam­ber­ger Stadt­wer­ke hin­ge­gen ver­su­chen, unzu­läs­si­ges „Orts­recht“ ein­zu­füh­ren. Über deren Vor­ge­hen berich­tet wird zwar. Die angeb­li­che Recht­mä­ßig­keit aber wird, obgleich die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung bekannt ist, nicht hinterfragt.

Der Voll­stän­dig­keit wegen: Bezüg­lich des Auto­ver­kehrs ver­lau­tet von Zeit zu Zeit, Kon­trol­len soll­ten auf nach­ge­wie­se­ne Gefah­ren­punk­te beschränkt, Regeln fle­xi­bel aus­ge­legt wer­den. Selbst Ver­ant­wort­li­che in der Poli­tik behaup­ten, alles ande­re wäre Abzocke. „Sind Vor­schrif­ten vor­han­den, müs­sen sie auch ein­ge­hal­ten werden“?

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Mar­tin-Ott-Stra­ße 8