Kraft­fah­rer im gewerb­li­chen Güter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr müs­sen sich weiterbilden

Das Land­rats­amt Bam­berg weist alle Kraft­fah­rer, die vor dem 9. Sep­tem­ber 2008 (Bus) bzw. dem 9. Sep­tem­ber 2009 (Lkw) eine Bus- bzw. Lkw-Fahr­erlaub­nis der Klas­sen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erwor­ben haben und im gewerb­li­chen Güter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr tätig sind, auf ihre Pflicht zum Nach­weis einer Wei­ter­bil­dung hin. So ver­pflich­tet das Berufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons-Gesetz (BKrF­QG) alle Kraft­fah­rer, die gewerb­li­che Fahr­ten durch­füh­ren, zu tätig­keits­be­zo­ge­nen Wei­ter­bil­dun­gen von je 35 Stun­den im Abstand von fünf Jahren.

Die erste Wei­ter­bil­dung müs­sen die Fahrer

  • des Per­so­nen­ver­kehrs („Bus“-Klassen D, D1, DE, D1E) zwi­schen dem 9. Sep­tem­ber 2008 und dem 9. Sep­tem­ber 2013
  • die des Güter­ver­kehrs („Lkw“-Klassen C, C1, CE, C1E) zwi­schen dem 9. Sep­tem­ber 2009 und dem 9. Sep­tem­ber 2014

abge­schlos­sen haben.

Falls der „Bus­füh­rer­schein“ zwi­schen dem 10. Sep­tem­ber 2013 und dem 10. Sep­tem­ber 2015 bzw. der „Lkw-Füh­rer­schein“ zwi­schen dem 10. Sep­tem­ber 2014 und dem 10. Sep­tem­ber 2016 aus­läuft und ver­län­gert wer­den soll, ist der Nach­weis einer ersten abge­schlos­se­nen Wei­ter­bil­dung bis zum Ablauf­da­tum des Füh­rer­scheins im genann­ten Zeit­raum vor­zu­le­gen. Damit soll eine Syn­chro­ni­sa­ti­on der Gül­tig­keits­da­ten erreicht werden.

Wer aller­dings auch außer­halb Deutsch­lands gewerb­li­che Fahr­ten durch­führt, soll­te sich recht­zei­tig einen neu­en Füh­rer­schein mit der Schlüs­sel­zahl 95 aus­stel­len las­sen, da es sich bei den zuvor genann­ten Über­gangs­fri­sten um eine rein natio­na­le Rege­lung handelt.

Für die Wei­ter­bil­dun­gen sind Fahr­schu­len, die in den Klas­sen CE und DE tätig sind, kraft Geset­zes als Aus­bil­dungs­stät­te aner­kannt, des Wei­te­ren die staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­stät­ten. Die Beschei­ni­gun­gen der Teil­nah­me an einer Wei­ter­bil­dung müs­sen die Berufs­kraft­fah­rer der Fahr­erlaub­nis­be­hör­de vor­le­gen. Doku­men­tiert wird der Fort­be­stand der Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­ti­on durch Ein­trag der Schlüs­sel­zahl 95 im Scheck­kar­ten­füh­rer­schein. Die Gebühr für die Ein­tra­gung beträgt 28,60 Euro zzgl. evtl. Antragsgebühren.

Die von die­sen Rege­lun­gen betrof­fe­nen Berufs­kraft­fah­rer soll­ten daher recht­zei­tig an die erfor­der­li­chen Wei­ter­bil­dun­gen denken!