Frei­zü­gig­keits­be­schei­ni­gung für EU-Bür­ger wur­de abgeschafft

Das Land­rats­amt Forch­heim informiert

EU- Bür­ge­rin­nen und –Bür­ger brau­chen zum Nach­weis ihres Auf­ent­halts­rech­tes in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kei­ne amt­li­che Beschei­ni­gung (sog. Frei­zü­gig­keits­be­schei­ni­gung) mehr. Durch Ände­run­gen des Freizügigkeitsgesetzes/​EU wur­de die Frei­zü­gig­keits­be­schei­ni­gung ab Febru­ar 21013 ersatz­los abge­schafft. Somit stellt die Aus­län­der­be­hör­de auch kei­ne ande­ren Beschei­ni­gun­gen über ein vor­lie­gen­des Frei­zü­gig­keits­recht aus.

Bereits bis­her hat­te die­se Frei­zü­gig­keits­be­schei­ni­gung nur einen dekla­ra­to­ri­schen Cha­rak­ter (das heißt, die Rechts­wir­kung bestand bereits kraft Geset­zes und wur­de durch die Beschei­ni­gung noch­mals bestä­tigt), den­noch wur­de von ver­schie­de­nen Behör­den, wie etwa Sozi­al­äm­ter, Job­cen­ter, Kin­der­geld­stel­le oder auch von Pri­vat­per­so­nen wie Ver­mie­ter oder Arbeit­ge­ber auf deren Vor­la­ge bestanden.

Als Nach­weis für den recht­mä­ßi­gen Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet ist nur noch ein gül­ti­ger Reisepass/​Identitätskarte zusam­men mit einer Mel­de­be­schei­ni­gung des Ein­woh­ner­mel­de­am­tes vorgesehen.

Nach einem fünf­jäh­ri­gen Auf­ent­halt kön­nen EU-Bür­ge­rin­nen und –Bür­ger aber wei­ter­hin eine Dau­er­auf­ent­halts­be­schei­ni­gung beantragen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen kön­nen Sie von unse­ren Mit­ar­bei­te­rIn­nen der Aus­län­der­be­hör­de erhal­ten und fin­den Sie auch im Inter­net unter www.bmi.bund (The­men: Migra­ti­on u. Integration/​Ausländerrecht)