Leser­brief: Fahr­rad­un­fäl­le in Bam­berg kom­men nicht von ungefähr

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Sehr geehr­ter Herr Ober­bür­ger­mei­ster, sehr geehr­te Damen und Herren!

Unter den Über­schrif­ten „Rad­fah­re­rin rammt Poli­zei­au­to“ und „Rad­fah­rer stürzt und stirbt“ berich­tet die Pres­se über Unfäl­le in Stadt und Land­kreis. In bei­den Fäl­len wird die Allein­schuld den Zwei­rad­fah­rern zuge­spro­chen. Auf der Maga­zin­stra­ße war die in Bam­berg nicht gera­de als dem Fahr­rad zuge­tan bekann­te Poli­zei der Unfall­geg­ner – und hat wohl die Pres­se­mit­tei­lung ver­faßt. Wel­che Objek­ti­vi­tät darf erwar­tet werden?

Laut Pres­se­be­richt war der Strei­fen­wa­gen aus einer Grund­stücks­zu­fahrt gekom­men, hat den Rad­weg über­quert und ver­kehrs­be­dingt teil­wei­se auf dem Rad­weg ange­hal­ten. In § 10: Ein­fah­ren und Anfah­ren regelt die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung: „Wer aus einem Grund­stück … auf die Stra­ße … ein­fah­ren … will, hat sich dabei so zu ver­hal­ten, dass eine Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer aus­ge­schlos­sen ist; erfor­der­li­chen­falls hat er sich ein­wei­sen zu las­sen.“ Und auch § 11: Beson­de­re Ver­kehrs­la­gen, Abs. 1, ist ein­deu­tig: „Stockt der Ver­kehr, so darf … nie­mand in die Kreu­zung oder Ein­mün­dung ein­fah­ren, wenn er auf ihr war­ten müss­te.“ Der Strei­fen­wa­gen hät­te somit gar nicht erst auf den vor­fahrt­be­rech­tig­ten Rad­weg fah­ren dür­fen, wenn er ver­kehrs­be­dingt auf die­sem hal­ten mußte.

Natür­lich kann ich nicht aus­schlie­ßen, daß die Rad­fah­re­rin den Unfall hät­te ver­hin­dern kön­nen. Die pri­mä­ren und unfall­ur­säch­li­chen Ver­stö­ße gegen die Ver­kehrs­re­geln jedoch gin­gen offen­bar von der Poli­zei aus.

Aber auch die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de darf ihre Hän­de nicht in Unschuld waschen. Die Stadt Bam­berg hat die Gefähr­lich­keit des Rad­wegs längst ein­ge­stan­den und sei­nen Umbau beschlos­sen. Doch weder stellt sie die erfor­der­li­chen Mit­tel zur Ver­fü­gung noch been­det sie den offen­sicht­lich rechts­wid­ri­gen Zustand auf ande­re Wei­se, zum Bei­spiel durch Auf­he­bung der Benutzungspflicht.

Der Unfall bei Strul­len­dorf wirft ande­re Fra­gen auf:

Der töd­lich ver­un­glück­te Rad­fah­rer igno­rier­te laut Pres­se­be­richts die Sper­rung eines Stra­ßen­ab­schnitts und durch­quer­te einen Bau­stel­len­be­reich. Die Dar­stel­lung stützt die Wer­tung des Unfalls als selbst­ver­schul­det. Als Ursa­che des Stur­zes, wel­cher töd­li­che Schä­del­ver­let­zun­gen zur Fol­ge hat­te, wird ange­nom­men, er sei mit sei­nem Rad in einer Asphalt­aus­frä­sung hängengeblieben.

Asphalt­aus­frä­sun­gen sind in Bam­berg aber häu­fig nicht abge­si­chert. Ver­gleich­ba­re Gefahr­stel­len blei­ben über Wochen und Mona­te unbe­ach­tet oder wer­den sogar erst geschaf­fen. Ver­mut­lich ist man­cher Unfall, des­sen Ursa­che als nicht fest­stell­bar in der Sta­ti­stik fest­ge­hal­ten wird, auf sol­che oder ähn­li­che Grün­de zurückzuführen.

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig
Bamberg-Gaustadt