Ver­bes­ser­te För­der­kon­di­tio­nen für erneu­er­ba­re Ener­gien im Markt­an­reiz­pro­gramm zum 15. März 2011 in Kraft

Hin­weis der Ener­gie-Info­stel­le des Land­krei­ses Forchheim

Das Bun­des­um­welt­mi­ni­ste­ri­um ver­bes­sert die För­der­kon­di­tio­nen für das Markt­an­reiz­pro­gramm für erneu­er­ba­re Ener­gien (MAP). Das gab die Par­la­men­ta­ri­sche Staats­se­kre­tä­rin Ursu­la Hei­nen-Esser bei der Eröff­nung der Inter­na­tio­na­len Mes­se ISH 2011 am ver­gan­ge­nen Diens­tag (15.03.2011) in Frankfurt/​Main bekannt. Die neue Richt­li­nie ist im Inter­net unter www​.bmu​.de , www​.bafa​.de und www​.erneu​er​ba​re​-ener​gien​.de abrufbar.

Um eine ver­stärk­te Dyna­mik in den Wär­me­markt der erneu­er­ba­ren Ener­gien zu brin­gen, ver­stärkt das Bun­des­um­welt­mi­ni­ste­ri­um ab sofort sei­ne Akti­vi­tä­ten bei der För­de­rung der Wär­me­er­zeu­gung aus erneu­er­ba­ren Ener­gien. Mit den neu­en Richt­li­ni­en zum Markt­an­reiz­pro­gramm wer­den fol­gen­de Ände­run­gen vorgenommen:

I. Solar­kol­lek­to­ren:

1. (Befri­ste­te) Erhö­hung der Basis­för­de­rung für Solar­kol­lek­to­ren zur kom­bi­nier­ten Warm­was­ser­be­rei­tung und Raum­hei­zung auf 120 Euro / m² bis 30. Dezem­ber 2011; danach beträgt die För­de­rung wie­der 90 Euro/​m² .

2. Der bis­her befri­ste­te Kes­sel­tausch­bo­nus (Bonus für den zusätz­li­chen Aus­tausch eines alten Heiz­kes­sels ohne Brenn­wert­nut­zung gegen einen neu­en Brenn­wert­kes­sel) wird unbe­fri­stet ver­län­gert, aber degres­siv aus­ge­stal­tet. Der Bonus beträgt 600 Euro (frü­her 400 Euro) bis zum 30. Dezem­ber 2011, danach 500 Euro.

3. Der Kom­bi­na­ti­ons­bo­nus für Solar­ther­mie plus Wär­me­pum­pe oder Solar­ther­mie plus Bio­mas­se beträgt eben­falls 600 Euro (frü­her 500 Euro) bis 30. Dezem­ber 2011, danach 500 Euro.

II. Bio­mas­se­kes­sel:

1. Wie­der­ein­füh­rung der För­de­rung von emis­si­ons­ar­men Scheit­holz­ver­ga­ser­kes­seln. Die­se müs­sen als För­der­vor­aus­set­zung einen beson­ders nied­ri­gen Staub­emis­si­ons­wert von maxi­mal 15 Mil­li­gramm pro Kubik­me­ter (mg/​m3 ‚frü­her 50 mg/​m3) ein­hal­ten. Die­ser Wert lehnt sich an die erst ab 2017 gel­ten­den Emis­si­ons­grenz­wer­te nach der Stu­fe 2 der 1. BImSchV an. Die För­de­rung beträgt pau­schal 1.000 Euro.

2. Alle bis­he­ri­gen För­de­run­gen bei Pel­let-Öfen mit Was­ser­ta­sche, Pel­let-Kes­seln (auch Kom­bi­na­ti­ons­kes­sel) und Holz­hack­schnit­zel­an­la­gen blei­ben unverändert.

III. Wär­me­pum­pen:

1. Die tech­ni­schen För­der­an­for­de­run­gen wur­den über­ar­bei­tet. Die gefor­der­ten Jah­res­ar­beits­zah­len wur­den abgesenkt.

2. Die För­de­rung für Wär­me­pum­pen wird auf einen ande­ren Bemes­sungs­maß­stab umge­stellt (statt frü­her Wohn­flä­che jetzt auf Wär­me­lei­stung). Das bis­he­ri­ge För­der­ni­veau bleibt in etwa erhalten.

IV. För­de­rung über die Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW):

1. Gro­ße Wär­me­pum­pen wer­den neu in die KfW-För­de­rung aufgenommen.

2. Weg­fall der För­de­rung für Biogasleitungen.

3. Fort­füh­rung der Ende 2010 aus­ge­lau­fe­nen För­de­rung für klei­ne Biogasaufbereitungsanlagen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den KfW-Pro­gram­men im Inter­net unter www​.kfw​.de .