Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on zum Fall des Diözesanpriesters

(bbk) Auf Grund der aktu­el­len Bericht­erstat­tung, das Erz­bis­tum Bam­berg sei seit Jah­ren über Vor­wür­fe gegen Pfar­rer D. infor­miert gewe­sen, gibt das Erz­bis­tum Bam­berg fol­gen­de Erklä­rung ab:

Im Jahr 2001 war bei der Erz­diö­ze­se Bam­berg eine anony­me Anzei­ge „eines Pfad­fin­ders“ aus der Diö­ze­se Bam­berg ein­ge­gan­gen, in der Pfar­rer D. beschul­digt wur­de, im Jahr 1990 sexu­el­le Annä­he­rungs­ver­su­che bei ihm, der zu die­sem Zeit­punkt bereits voll­jäh­rig war, gemacht zu haben. D. räum­te dann beim Ordi­na­ri­at unkor­rek­tes Ver­hal­ten gegen­über dem Beschul­di­ger ein und behaup­te­te, dass es kei­ne wei­te­ren Vor­fäl­le ver­gleich­ba­rer Art gege­ben habe.

Der Beschul­di­ger infor­mier­te im Jahr 2003 das Ordi­na­ri­at, dass er sich mit Pfar­rer D. geei­nigt habe. Über den Inhalt der Eini­gung, einen sog. Täter-Opfer-Aus­gleich, mach­te er mit Hin­weis auf die dar­in ent­hal­te­ne Schwei­ge­ver­pflich­tung kei­ne nähe­ren Anga­ben. Der Beschul­di­ger teil­te mit, dass die Ange­le­gen­heit für ihn damit abge­schlos­sen sei und er gegen­über Pfar­rer D. kei­ne wei­te­ren Vor­wür­fe mehr erhe­ben wer­de. An dem die­ser Eini­gung vor­aus­ge­gan­ge­nen Media­ti­ons­ver­fah­ren war die Erz­diö­ze­se Bam­berg nicht betei­ligt. Seit­dem sind bei der Erz­diö­ze­se bis zum aktu­ell ange­zeig­ten Fall kei­ne wei­te­ren Vor­wür­fe eingegangen.

Im Jahr 2008 wand­te sich der Beschul­di­ger in die­ser Ange­le­gen­heit an die Staats­an­walt­schaft Bam­berg, die wegen Ver­jäh­rung kein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet hat.

In der Straf­an­zei­ge der Erz­diö­ze­se gegen Pfar­rer D. bei der Staats­an­walt­schaft Nürn­berg vom 17. Febru­ar 2011 wur­de auf die­se Vor­gän­ge durch Über­sen­dung ent­spre­chen­der Unter­la­gen hingewiesen.

In der Pres­se­er­klä­rung der Erz­diö­ze­se vom 20. Febru­ar 2011, ist auf den Fall aus dem Jahr 1990 nicht ein­ge­gan­gen wor­den, da zum einen die oben genann­te Schwei­ge­ver­pflich­tung zu beach­ten war und ande­rer­seits die Per­sön­lich­keits­rech­te von Pfar­rer D. gegen­über dem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se der Öffent­lich­keit zu berück­sich­ti­gen waren. Die Erz­diö­ze­se war bis zum Bekannt­wer­den des jüng­sten Vor­wurfs zu Beginn des Jah­res 2011 von einem ein­ma­li­gen Fehl­ver­hal­ten des Pfar­rers D. aus­ge­gan­gen. Für eine Gefähr­dung Min­der­jäh­ri­ger gab es bis dato kei­ne Anhaltspunkte.